Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, FernUniversität Hagen (Lehrstuhl Steuer- und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europäische Union hat mit der IAS-Verordnung vom 19.07.2002 auf die zunehmenden Erfordernisse einer Internationalisierung der Rechnungslegung reagiert. In Art. 4 IAS-VO ist festgelegt, dass Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen, ihre konsolidierten Abschlüsse auf der Grundlage der International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS) erstellen müssen. Darüber hinaus gibt die IAS-Verordnung den Mitgliedstaaten in Art. 5 ein Wahlrecht, die Anwendung der IAS/IFRS auch in den Einzelabschlüssen von Kapitalgesellschaften und Nicht-Kapitalgesellschaften zu gestatten oder vorzuschreiben. Damit stellt sich die Frage nach der Zukunft der handelsrechtlichen und auch der steuerrechtlichen Gewinnermittlung in Deutschland, denn zur Zeit bildet gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG der handelsrechtliche Einzelabschluss die Grundlage für die steuerrechtliche Gewinnermittlung . Im Rahmen dieser Arbeit wird daher zunächst die Ausgangslage der Rechnungslegung in Deutschland sowie die geplanten und die bereits durchgeführten Änderungen der letzten Jahre kurz skizziert. Die Konzernrechnungslegung wird dabei nicht näher betrachtet, denn hier geht es ausschließlich um die Auswirkungen der Internationalisierung auf das Verhältnis zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Gewinnermittlung im Einzelabschluss. Für die weitere Untersuchung wird im Folgenden die Annahme getroffen, dass die Entwicklung des Handelrechts dahin führen wird, dass der handelsrechtliche Einzelabschluss sowohl von Kapitalgesellschaften als auch von Nicht-Kapitalgesellschaften zukünftig auf Basis der IAS/IFRS zu erstellen sein wird. Vor diesem Hintergrund ist dann die Frage zu behandeln, ob weiterhin die Steuerbilanz auf der Grundlage einer solchen veränderten Handelsbilanz erstellt werden kann bzw. welche Alternativen sich für das zukünftige Bilanzsteuerrecht anbieten.