Die Europäische Union hebt sich durch ausdifferenzierte Rechtsetzungsmechanismen und Handlungsformen vom klassischen, durch zwischenstaatliche Verträge geprägten Völkerrecht ab. Angesichts dessen erstaunt es, dass zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor ein dichtes Netz völkerrechtlicher Verträge besteht. Eine Auswertung der Vertragspraxis zeigt, dass die Abkommen passgenau auf gleichzeitig geltendes einschlägiges Unionsrecht abgestimmt sind. Sie konkurrieren in aller Regel nicht mit ihm, sondern sind Bestandteil eines ebenenübergreifenden Rechts des Europäischen Verbunds. Soweit mit der Rechtserzeugung außerhalb der Unionsorgane Gefahren für die Einheit des Unionsrechts und die Inklusivität unionaler Rechtsetzung verbunden sind, begegnet ihnen das Europäische Verfassungsrecht mit den bewährten Instrumenten der Kompetenzordnung, des Loyalitätsgebots und des Vorrangs.