Zahlreiche Privatrechtsordnungen kennen eine Geschäftsgrundlagenstörung; ebenso das Völkerrecht in Art. 62 WVRK. Kann aber ein Gastgeberstaat einem ausländischen Investor den Wegfall der Geschäftsgrundlage entgegenhalten, um in schweren Wirtschaftskrisen neue Gesetzgebung zu rechtfertigen? Ist die Norm mithin auch gegenüber Individuen anwendbar? Die Untersuchung entschlüsselt einzelne Problemkreise dieser Forschungsfrage, die im Querschnittsbereich zwischen Völkerrecht und Zivilrecht angesiedelt sind. Sie kommt in einer dogmatischen Analyse zu dem Ergebnis, dass Art. 62 WVRK auch im gemischten Schiedsverhältnis anwendbar ist. Anschließend zeigt die konkrete Fallanwendung anhand der Spanienfälle zur Förderung von Solarenergie, dass Art. 62 WVRK auch die sachgerechtere Lösung ist als etwa der Staatsnotstand oder FET-Grundsatz. Die Kautelarpraxis bestätigt diese Erkenntnis, denn eine Geschäftsgrundlagenstörung ist vermehrt auch Regelungsgegenstand neuerer Investitionsschutzabkommen.
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