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Im deutschen Recht ist der Irreführungsschutz bei gesundheitsbezogenen Angaben in § 11 LFGB geregelt. Wegen des damit verbundenen Gesundheitsschutzes werden strenge Anforderungen an die Klarheit und Wahrheit einer Angabe gestellt. Für krankheitsbezogene Angaben gilt gem. § 12 LFGB ein absolutes Verbot, d. h. solche Angaben sind unabhängig davon verboten, ob eine Irreführungsgefahr vorliegt. Im europäischen Recht ist der allgemeine Irreführungsschutz in der Irreführungsrichtlinie bzw. der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie in der Etikettierungsrichtlinie geregelt. Nach Art. 2…mehr

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Produktbeschreibung
Im deutschen Recht ist der Irreführungsschutz bei gesundheitsbezogenen Angaben in § 11 LFGB geregelt. Wegen des damit verbundenen Gesundheitsschutzes werden strenge Anforderungen an die Klarheit und Wahrheit einer Angabe gestellt. Für krankheitsbezogene Angaben gilt gem. § 12 LFGB ein absolutes Verbot, d. h. solche Angaben sind unabhängig davon verboten, ob eine Irreführungsgefahr vorliegt. Im europäischen Recht ist der allgemeine Irreführungsschutz in der Irreführungsrichtlinie bzw. der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie in der Etikettierungsrichtlinie geregelt. Nach Art. 2 EtRL sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich erlaubt, während krankheitsbezogene Angaben einem absoluten Verbot unterworfen sind. Damit entspricht die Regelung der des deutschen Rechts. Während die Irreführungsrichtlinie lediglich Mindeststandards aufstellt, begründet die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auch Höchststandards eines Irreführungsschutzes. Strengeres nationales Recht ist im Regelungsbereich der Irreführungsrichtlinie – Irreführungsschutz des Verbrauchers daher unzulässig. Durch die neuen Regelungen der Health-Claims-Verordung werden strengere Maßstäbe an die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben gestellt. Dagegen sind Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos – abweichend von Art. 2 lit. b EtRL – unter bestimmten Umständen erlaubt. Im Gegensatz zur bisherigen europäischen Rechtsprechung im Bereich des Irreführungsschutzes stellt die Health-Claims-Verordnung hohe Anforderungen an die Klarheit und Wahrheit von Werbeaussagen. Abweichend von dem durch die europäische Rechtsprechung entwickelten Verbraucherleitbild werden strenge Maßstäbe an die Eindeutigkeit und Verständlichkeit gesundheitsbezogener Aussagen gestellt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung einer gesundheitsbezogenen Angabe bleiben die Angaben im Zutatenverzeichnis au ßer Betracht. Wirkt eine gesundheitsbezogene Angabe irreführend, so reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher erst anhand des Zutatenverzeichnisses über die tatsächliche Zusammensetzung eines Lebensmittels und dessen gesundheitlichen Nutzen aufgeklärt wird. Eine relevante Irreführungsgefahr liegt dennoch vor. Absolute Verbote sind sowohl nach der europäischen als auch nach der deutschen Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig. Denn sie verstoßen gegen die Warenverkehrsfreiheit sowie gegen die Meinungs- und Berufsfreiheit des Unternehmers. Daher müssen die im deutschen Recht sowie in der Health- Claims-Verordnung geregelten absoluten Verbote restriktiv ausgelegt werden. Bestehende absolute Verbote sind im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass eine konkrete Irreführungsgefahr vorliegen muss. Nur in Ausnahmefällen sind wegen einer besonderen Gesundheitsoder Irreführungsgefahr absolute Verbote erlaubt. Die im deutschen Recht in § 11 LFGB und § 5 UWG i. V. mit § 3 UWG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe sind im Sinne der nunmehr geltenden Regelungen der Health-Claims-Verordnung auszulegen. Deshalb sind strengere Anforderungen an die Klarheit und Wahrheit gesundheitsbezogener Angaben zu stellen. Hierbei sind die nachfolgend unter 8. aufgeführten Punkte zu berücksichtigen. Die Health-Claims-Verordnung setzt im Gegensatz zur bisherigen europäischen Rechtsprechung strenge Maßstäbe an den Irreführungsschutz des Verbrauchers: Alkoholische Getränke und Lebensmittel mit einem ungünstigen Nährwertprofil dürfen nicht mehr mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden. Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 UAbs. 2 HCVO sind lediglich nährwertbezogene Angaben erlaubt. Werden gesundheitsbezogene Angaben verwendet, sind zahlreiche zusätzliche Kennzeichnungsregelungen zu beachten. Gem. Art. 7 HCVO ist eine Nährwertkennzeichnung vorgeschrieben. Darüber hinaus muss die Kennzeichnung die in Art. 10 Abs. 2 HCVO aufgeführten Informationen enthalten. Unspezifische Angaben sowie Markennamen werden in Art. 10 Abs. 3, Art. 1 Abs. 3 HCVO strengeren Regelungen unterworfen. Sie sind nur zulässig, wenn eine zusätzliche spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die Regelungen der Health-Claims-Verordnung weichen vom bisherigen europäischen Verbraucherleitbild ab. Nach der europäischen Rechtsprechung sind Kennzeichnungsregelungen ausreichend, um den Verbraucher vor Irreführung zu schützen, da er die Möglichkeit hat, anhand des Zutatenverzeichnisses die Zusammensetzung eines Lebensmittels zu entnehmen. Diese Rechtsprechung ist nicht mehr auf die Irreführungsverbote im Bereich gesundheitsbezogener Angaben anzuwenden. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind nur solche gesundheitsbezogene Angaben zulässig, die in einer Gemeinschaftsliste (Positivliste) eingetragen sind. Das Erfordernis eines behördlichen Zulassungsverfahrens stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit dar, der nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden kann. Vielfach wird die Health-Claims-Verordnung wegen dieser strengen Anforderungen an die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben kritisiert und als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen.

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