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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 14 Punkte, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Veranstaltung: Seminar im Familien- und Erbrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Bis heute regelt eine Verordnung aus dem Jahr 1944 das Hausratsverfahren, d. h. die Verteilung der Hausratsgegenstände und die Zuweisung der Ehewohnung bei der Scheidung: Die "Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats" entstand vor dem Hintergrund, dass sich der Wohnraum im Deutschen Reich im Zweiten Weltkrieg zunehmend verknappte und dass ein…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 14 Punkte, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Veranstaltung: Seminar im Familien- und Erbrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Bis heute regelt eine Verordnung aus dem Jahr 1944 das Hausratsverfahren, d. h. die Verteilung der Hausratsgegenstände und die Zuweisung der Ehewohnung bei der Scheidung: Die "Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats" entstand vor dem Hintergrund, dass sich der Wohnraum im Deutschen Reich im Zweiten Weltkrieg zunehmend verknappte und dass ein erheblicher Mangel an Möbeln und an sonstigem Hausrat bestand. Bei Kriegsende waren im Reichsgebiet 3,5 bis 4 Millionen Wohnungen zerstört, jede fünfte Wohnung war unbewohnbar und der Besitz von alltäglichem Hausrat wie Löffel und Teller war vielerorts nicht mehr selbstverständlich. Auch nach dem Krieg hielt die Mangelsituation in zunächst unverminderter Schärfe an und entspannte sich erst im Laufe der 1950er Jahre. Die HausratsVO trug den damaligen Verhältnissen Rechnung: Sie ermöglicht eine schnelle, den Bedürfnissen des Einzelfalls angepasste Auseinandersetzung um die Hausratsgegenstände und die Ehewohnung. Das Hausratsverfahren ist in den §§ 8 bis 10 HausratsVO geregelt. Der Richter verteilt Hausratsgegenstände, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören, gerecht und zweckmäßig (§ 8 I HausratsVO) und teilt sie nach § 8 III S. 1 HausratsVO einem der beiden Ehegatten als Alleineigentum zu. Der Richter kann laut § 9 I, II S. 2 HausratsVO auch notwendige Gegenstände, die einem Ehegatten alleine gehören, dem anderen Ehegatten als Alleineigentum zuweisen, sofern dieser auf die Weiterbenutzung angewiesen ist und es dem Ehegatten, dem die Hausratsgegenstände gehören, zugemutet werden kann, sie dem anderen Ehepartner zu überlassen. Die HausratsVO gilt weiterhin, obwohl sich die Verhältnisse im Vergleich zu den 1940er Jahren verändert haben: Eine Mangelsituation besteht nicht mehr und heutzutage dürfte in den meisten Ehen der Hausrat einen beträchtlichen Wert haben. Daher ist die Frage zu stellen, ob die Hausratsverteilung nach der HausratsVO noch verfassungs- und zeitgemäß ist. Geprüft werden soll ein Verstoß der §§ 8 und 9 HausratsVO gegen Art. 14 GG. Es wird wie folgt vorgegangen: Zuerst werden die für das Hausratsverfahren relevanten Bestimmungen der HausratsVO dargestellt und erläutert. Auf dieser Grundlage wird danach die forschungsleitende Frage durch eine Prüfung der §§ 8 und 9 HausratsVO auf Verfassungsmäßigkeit beantwortet. Es schließt sich ein Fazit an.

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