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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts, Note: 1,3, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Political and Social Studies), Veranstaltung: Classical and Modern Democratic Theory, Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden Arbeit werden die Besonderheiten der von den beiden Autoren beschriebenen Staatskonstruktionen verglichen, sowie untersucht, in welcher Beziehung Staatsbürger und Staatsapparat zueinanderstehen. Auf den ersten Blick ließe sich kaum vermuten, dass ein Vergleich der staatstheoretischen Konstrukte von…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts, Note: 1,3, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Political and Social Studies), Veranstaltung: Classical and Modern Democratic Theory, Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden Arbeit werden die Besonderheiten der von den beiden Autoren beschriebenen Staatskonstruktionen verglichen, sowie untersucht, in welcher Beziehung Staatsbürger und Staatsapparat zueinanderstehen. Auf den ersten Blick ließe sich kaum vermuten, dass ein Vergleich der staatstheoretischen Konstrukte von James Harrington und Jean-Jacques Rousseau einen interessanten Analysegegenstand bietet. Zwar wirkten die beiden Staatstheoretiker in verschiedenen Epochen der Zeitgeschichte und argumentierten in einigen Punkten auf unterschiedliche Weise, jedoch lassen sich zahlreiche interessante Parallelen bilden. Eine geeignete Vergleichsbasis bietet die Betrachtung einerseits der Konstruktion des jeweiligen Staatsapparates – das "Commonwealth" bei Harrington und die "République" bei Rousseau –, und andererseits des Verhältnisses von Bürger und Individualinteresse zu Staatskörper und Gemeininteresse. Während Rousseau die Subsummierung des Menschen in das Gemeinwohl mittels der Erziehung zum immer gleichen Staatsbürger betont, widmet sich Harrington der Herstellung einer mithilfe von Institutionen realisierbaren Pluralität, in der private Interessen eingegliedert sind. Den-noch ist den beiden Staatstheoretikern gemeinsam, die Unterordnung der Menschen unter Gesetze zu fordern und einen allumfassenden Gemeinwillen in das Zentrum des öffentlichen Interesses zu stellen. Zudem stehen beide für Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit, sowie Volkssouveränität und Partizipation – wenn auch in unterschiedlichem Maße gestaltet.