Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1,3, Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig (Institut für Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Staats- und Demokratietheorien, Sprache: Deutsch, Abstract: „Eine Gesellschaft, [...] bei welcher die Teilung der Gewalten nicht durchgeführt ist, hat keine Verfassung“. Dieser Satz wurde im Zuge der Französischen Revolution am 26. August 1789 in Art. 16 der „Déclaration des droits de l`homme et du citoyen” festgeschrieben. Hiermit wurde die Gewaltenteilung zu einem der konstituierenden Grundsätze des Verfassungsstaates erhoben. Die Anschauungswelt der modernen Staaten wird seitdem von der Lehre der Gewaltenteilung beherrscht, die Staatsrechtslehre sowie die Politikwissenschaft zählt sie zu den Grundprinzipien der Demokratie. Nach vorherrschender Meinung wird heute das Prinzip der Gewaltenteilung in einer Verfassung, „in der drei Staatsfunktionen durch gesonderte Organisationen wahrgenommen und jedes auf seine eigene Funktion beschränkt ist“ (Riklin 1989: S.423), als erfüllt angesehen. „Das die Macht die Macht zügelt“ Diesem Grundsatz folgten die Erschaffer der Lehre von der Teilung der Gewalten, wodurch sie ihn einerseits zum Ausgangspunkt der Entwicklung dieses verfassungsstaatlichen Prinzips und andererseits zu dem ihm immanenten Kern erhoben. Ihr Ziel war die Verhinderung ungezügelter staatlicher Machtausübung und dieser folgend die andauernde Mäßigung der Staatsgewalt auf der Grundlage einer freiheitlichen, rechtsstaatlichen Verfassung. Doch wer waren die Väter dieses Prinzips? Schon in den Schriften Homers ist „[...] ein Ansatz von der Teilung der staatlichen Gewalt im Politischen“ (Tsatsos 1967: S.11) zu erkennen. Aristoteles hat seine Lehre der Gewaltenteilung in seinem politischen Hauptwerk „Politika“ dargestellt (vgl. Tsatsos 1967: S.13). Trotzdem werden diese weder in der Staatsrechtslehre noch in der politischen Wissenschaft selten als Begründer der Lehre von der Gewaltenteilung genannt. Vielmehr wird, der 1632 in Wrington (England) geborene, John Locke als Urvater der Gewaltenteilung der Neuzeit angesehen. [...] In Anbetracht von Gegenwart und Vergangenheit soll nun geklärt werden, ob die Vorstellung von der Gewaltenteilung, die sich seit 1789 bis in die heutige Zeit in der Staatslehre bewahrt hat, den Überlegungen und Darstellungen Lockes und Montesquieus tatsächlich gerecht wird. Ob sie den Kern ihres Denkens repräsentiert oder nur eine aus dem Zusammenhang gerissene Facette ihres Denkens, die ihre Bedeutung auch nur im Zusammenhang preis gibt, ist.