Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,0, Fachhochschule Münster (Sozialwesen), Veranstaltung: Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Sprache: Deutsch, Abstract: Schon als Kind lernen viele im Rahmen der elterlichen Erziehung, dass sie bei Regelverstößen mit kurzweiligem Hausarrest rechnen müssen. Eltern verfolgen meist das Ziel, ähnlich wie bei einer Jugendhaft, ihre Kinder durch diese Form der Wegsperrung zu bessern. Doch welche erzieherische Wirkung haben diese Wegsperrungen wirklich? Der Leitgedanke des Jugendstrafrechts beinhaltet Jugendliche zu befähigen, keine erneuten Straftaten zu begehen. Die Besonderheit hierbei ist, dass im Gegensatz zum Strafrecht, dafür der Erziehungsgedanke vorrangig berücksichtigt werden soll. Inhaftiert werden Jugendliche nur, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld eine Bestrafung erforderlich wird. Wann eine Straftat "schwer" ist und wann genau ein Jugendlicher eine "schädliche Neigung" aufweist, bleibt ungenau formuliert. Sehr umstritten ist daher, ob Haftstrafen den Leitgedanken des Jugendgerichtsgesetz (JGG) zielentsprechend gewährleisten können. Handelt es sich bei der Jugendhaft tatsächlich um eine sinnvolle Erziehungsmaßregel oder vielmehr um eine Wegsperrung eines Straftäters?
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