Es gibt wohl kaum ein anderes Arbeitsfeld, welches so durch unterschiedliche Erwartungen, Logiken und Diskurse von Sozialer Arbeit und (Straf-)Justiz geprägt ist wie das Jugendkriminalrecht und die (Jugend-)Straffälligenhilfe. Der Beitrag erläutert die Aufgaben und Funktionen der Jugendhilfe im Hinblick auf ihre Mitwirkung im Strafverfahren nach § 52 SGB VIII, die traditionell als "Jugendgerichtshilfe" (JGH) bezeichnet wurden. Der Verfasser erörtert die sich aus der Überschneidung von Sozial- und Strafrecht (einerseits SGB VIII, andererseits JGG) ergebenden Fragen insb. zu den Themen "Erziehung und Strafe", den Aufgaben und Arbeitsschwerpunkten sowie die verfahrensrechtliche Stellung des Jugendamts im strafrechtlichen Verfahren. Besonderer Fokus wird auf die unterschiedlichen Perspektiven von Jugendhilfe und Strafjustiz gelegt und eine verlässliche Orientierung im Hinblick auf die Herausforderungen für die Soziale Arbeit in einem nicht spannungsfreien Kooperationsfeld gegeben.
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