In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, ob die Jugendschutztatbestände im 13. Abschnitt des StGB unter Berücksichtigung zeitgemäßer Prämissen überhaupt bzw. strafrechtlich noch legitim sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Rechtsgüter angegriffen oder gefährdet werden und ob diese nicht ohne eine Strafandrohung hinreichend geschützt werden können.
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