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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 17 P. (sehr gut), Hochschule Bremen (Universität Bremen), Veranstaltung: Privatrechtliches Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach einer aktuellen Untersuchung des Instituts für Jugendforschung sind bereits 11% der 13 – 24jährigen in Deutschland verschuldet . In der Gruppe der Jugendli-chen zwischen 15 und 20 Jahren sind dies 850.000, wobei der durchschnittliche Schuldenbetrag auf 2.000 € geschätzt wird . Als wesentlicher Faktor für die Jugend-verschuldung wird dabei das Handy…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 17 P. (sehr gut), Hochschule Bremen (Universität Bremen), Veranstaltung: Privatrechtliches Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach einer aktuellen Untersuchung des Instituts für Jugendforschung sind bereits 11% der 13 – 24jährigen in Deutschland verschuldet . In der Gruppe der Jugendli-chen zwischen 15 und 20 Jahren sind dies 850.000, wobei der durchschnittliche Schuldenbetrag auf 2.000 € geschätzt wird . Als wesentlicher Faktor für die Jugend-verschuldung wird dabei das Handy angegeben . Neuester Trend der jugendlichen Handynutzer ist die Nutzung sog. Mehrwertdiens-te, also Handyleistungen, die nicht nur Telefonie bzw. SMS-Versand sind; dafür wird aber auch ein entsprechend höheres Entgelt verlangt. Die modischste Form ist hier das Bestellen eines speziellen Klingeltons, wie es mittlerweile überwiegend auf allen Musiksendern in der Werbung vorgemacht wird . Diese Form der Werbung, die sich auch in namhaften Printmedien für Kinder und Jugendlichen wieder findet, richtet sich auch speziell an diese Personengruppe. Wettbewerbrechtlich könnte hier deshalb ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 2 UWG vorliegen, weil es den Minderjähri-gen suggeriert, durch die Bestellung des Klingeltons zu einer „coolen Szene“ zu gehören, und dadurch die geschäftliche Unerfahrenheit auf sittenwidrige Weise ausgenutzt wird . Insgesamt wird hier aber ein besonderer Minderjährigenschutz nicht – oder zumindest nicht effektiv – gewährt, sodass auf Vorschriften des BGB zurückgegriffen werden muss.