Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, Hamburger Fern-Hochschule, Veranstaltung: Juristische Arbeitstechnik, Sprache: Deutsch, Abstract: Larry Lässig ist Personalchef der Ratz-Fatz AO. Derzeit hat er viele Beschwerden wegen diverser Zeugnisse zu bearbeiten. 1. Rico Rübezahl hatte bestätigt bekommen, dass er „zur vollen Zufriedenheit“ gearbeitet habe. Er möchte jedoch, dass es stattdessen heißt: „stets zur vollen Zufriedenheit“. Der Arbeitgeber kann keine Argumente dafür darlegen, dass Ricco unterdurchschnittliche Leistungen erbrachte. Ricco seinerseits kann keine Punkte aufzählen, die dafür sprächen, dass er überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Lässig soll untersuchen, ob unter diesen Bedingungen ein Anspruch auf ein geändertes Zeugnis begründet ist. 2. Die Ratz-Fatz AG will ein Zeugnis für einen Arbeitnehmer zurückhalten. Da dieser dem Arbeitgeber die Fahrzeugpapiere und den Schlüssel für den von ihm genutzten Betriebs-Pkw noch nicht zurückgegeben hat. Larry Lässig soll prüfen, ob dies berechtigt ist. 3. Ein Zeugnis hatte durch den Postversand einen Knick, der auch auf einer Kopie sichtbar ist. Der betreffende Arbeitnehmer möchte ein neues Zeugnis ausgestellt bekommen. Hat er darauf einen Anspruch? 4. Da der bisherige Vorgesetzte des zu beurteilenden Arbeitnehmers Willy Weizenkeim im Urlaub War, hatte das Zeugnis ein anderer Arbeitnehmer unterschrieben, der früher - bis zum Ausscheiden von Willy Weizenkeim - dessen Untergebener war, jetzt aber in der Hierarchie aufgestiegen ist und eine höhere Position einnimmt, als Willy Weizenkeim früher hatte. Willy möchte, dass das Zeugnis von einer anderen Person unterschrieben wird. 5. Arbeitnehmer Willy Weizenkeim möchte ferner, dass in seinem Zeugnis, das sich auf eine sieben Jahre währende Betriebszugehörigkeit erstreckt. u. a. auch erwähnt wird, dass er einmal fünf Wochen lang neben seinem Aufgabengebiet als Verkäufer für den Bereich Nordhessen seinen Kollegen vertreten hat, der für Südhessen zuständig ist. 6. Dem Arbeitnehmer Anton Angenehm wurde bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers erfüllt hat. Der Arbeitnehmer möchte im Zeugnis aber noch den Zusatz haben, „Wir bedauern das Ausscheiden von Herrn Anton Angenehm und danken ihm für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und weiterhin viel Erfolg'- Die Frage ist nun, ob der Arbeitnehmer auf diesen Zusatz einen Rechtsanspruch hat. 7. Die Ratz-Fatz AG hatte ihrem früheren Buchhalter, der bei ihr 57.000 Euro unterschlagen hatte, im Zeugnis bescheinigt, er sei [...]