Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 12, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: "Well, we are against fraud, aren't we?" brachte Sumner Pike im Jahr 1942 vor die SEC, womit die U.S.A. erstmalig eine allgemeine Kapitalmarktinformationshaftung einführte. Mehr als 50 Jahre später ringen die Obergerichte und der BGH um die Nachwehen des Neuen Marktes, die nicht nur den Finanzplatz Deutschland, sondern auch die Anleger in ihrem Vertrauen auf die Integrität des Kapitalmarktes erheblich negativ beeinflusst haben. In einer Zeit, in der eine spezialgesetzliche Kapitalmarktinformationshaftung in Deutschland am nötigsten gebraucht wurde, hat die Rechtsprechung auf allgemeine Haftungsgrundsätze zurückgreifen müssen. Durch die Implementierung der §§ 37b, 37c WpHG hat der Gesetzgeber nunmehr eine Anspruchsgrundlage für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen geschaffen, der sich auch die Rechtsprechung in Zukunft bedienen soll. Wie dies geschehen soll und auf welche Probleme die Gerichte sowie Kläger- und Be-klagtenvertreter stoßen werden, ist Gegenstand dieses Beitrags. Zunächst erfolgt eine Einordnung der §§ 37b, 37c WpHG in das System der Kapitalmarktinformationshaftung (Kap. II.), um im Anschluss eine Auswahl der Regelungsprobleme der Anspruchsgrundlagen darzustellen (Kap. III.). In einer rechtsvergleichenden Umschau wird dar-aufhin die U.S.-amerikanische Kapitalmarktinformationshaftung skizziert und auf die §§ 37b, 37c WpHG projiziert (Kap. IV.).
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