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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 17 Punkte (sehr gut), Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Lehrstuhl für gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Kartellrecht), Veranstaltung: Seminar: Lizenzen, Sprache: Deutsch, Abstract: Gewerbliche Schutzrechte geben ihrem Inhaber die Möglichkeit, andere von der Benutzung des Schutzgegenstandes auszuschließen und gegen dessen Nachahmung oder Ausbeutung im Klagewege vorzugehen. Durch Einräumung von Lizenzen kann der Schutzrechtsinhaber…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 17 Punkte (sehr gut), Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Lehrstuhl für gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Kartellrecht), Veranstaltung: Seminar: Lizenzen, Sprache: Deutsch, Abstract: Gewerbliche Schutzrechte geben ihrem Inhaber die Möglichkeit, andere von der Benutzung des Schutzgegenstandes auszuschließen und gegen dessen Nachahmung oder Ausbeutung im Klagewege vorzugehen. Durch Einräumung von Lizenzen kann der Schutzrechtsinhaber andere an der Nutzung seines Monopolrechts, das ihm bestimmte Leistungsergebnisse oder Leistungssymbole ausschließlich zuordnet, teilhaben lassen. Derartige Lizenzverträge enthalten jedoch regelmäßig eine Reihe von Klauseln, die geeignet erscheinen, den Wettbewerb, dessen Freiheit unter dem Schutz des Kartellrechts steht, zu beschränken. Es stellt sich somit die grundsätzliche Frage, inwieweit die Einräumung von Lizenzen mit dem Kartellrecht vereinbar ist. Die vorliegende Arbeit hat es sich zum Ziel gesetzt, das Spannungsfeld zwischen freiem Wettbewerb einerseits und gewerblichen Schutzrechten andererseits zu beleuchten und einen Überblick über die kartellrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Lizenz zu geben. Um den aufgeworfenen Problemkreisen dabei wenigstens im Ansatz gerecht werden zu können, soll die Betrachtung auf den Bereich des deutschen Kartellrechts beschränkt bleiben.