Inhaltsangabe:Einleitung: Bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen können insbesondere durch Standardisierung und Bündelung des vereinheitlichten Bedarfs häufig deutliche Preisreduzierungen erzielt werden, wenn Lieferanten mengenbedingt ihre Stückkosten senken. Aber selbst die gemeinsame Ausschreibung weitgehend heterogener Produkte oder Leistungen führt aufgrund der höheren Nachfragemacht oft zu Konditionsvorteilen, die den gestiegenen Koordinationsaufwand deutlich überkompensieren. Den betriebswirtschaftlichen Kostensenkungspotentialen stehen aber in immer stärkerem Maße erhebliche kartellrechtliche Risiken gegenüber. Die Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten der neuen europäischen Kartellverfahrensordnung VO (EG) 1/2003 am 01.05.2004 gravierend geändert. Bis dahin konnten wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen durch behördliche Freistellung genehmigt werden, wenn durch diese z.B. die Warenerzeugung verbessert oder der technische Fortschritt gefördert wird und wenn die sonstigen Freistellungsvoraussetzungen vorliegen, also wenn insbesondere die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Durch die Reform des europäischen Kartellrechts wurde das Anmeldeverfahren zur behördlichen Freistellung zwecks Entlastung der EU-Kommission durch ein System der sogenannten Legalausnahme ersetzt. Die Freistellung vom Kartellverbot ergibt sich jetzt unmittelbar aus dem Gesetz oder aus den Freistellungsverordnungen. Die Unternehmen sind zur Selbstveranlagung verpflichtet und müssen ggf. mithilfe von Leitlinien und Bekanntmachungen selbstständig auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln achten, z.B. im Rahmen geeigneter Compliance-Programme. Behördliche Freistellungsentscheidungen, die den Unternehmen die Verantwortung abnehmen und das Risiko eines Kartellverstoßes mindern, gibt es nicht mehr. Das deutsche Recht wurde mit der Abschaffung des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens im Rahmen der 7. GWB-Novelle zum 01.07.2005 an europäisches Recht angeglichen und hat das System der Legalausnahme übernommen. Mit dieser Gesetzesnovelle wurde außerdem die besondere deutsche Regelung für Einkaufskooperationen (§ 4 Abs. 2 GWB a.F.) ersatzlos gestrichen. Ausgehend von dieser veränderten Rechtslage werden nachfolgend die Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit im Einkauf analysiert. Die rechtlichen Konsequenzen von Kartellverstößen können erheblich sein. Vereinbarungen und Beschlüsse, die gegen europäisches Kartellrecht verstoßen, [...]
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