Ausgehend von der nationalen Anwendungspraxis und der jüngeren Rechtsprechung des EuGH untersucht die Arbeit am Beispiel der Preisberatung, als spezialisierter Form der Unternehmensberatung, den kartellrechtlichen Beurteilungsmaßstab für Verstöße gegen Art. 101 AEUV unter Mitwirkung Dritter. Dabei wird differenziert zwischen einer möglichen Haftung der Mandanten und einer Haftung des Dritten. Die herausgearbeiteten Kriterien werden sodann auf verschiedene Fallkonstellationen der Preisberatung angewendet. Die Arbeit zeigt Haftungsrisiken für Mandanten und Berater, aber auch Haftungslücken auf und erörtert, wie diese de lege ferenda geschlossen werden sollten, um eine Kartellförderung durch Dritte effektiv zu unterbinden.
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