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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Marktinformationsverfahren (MIV) haben eine ambivalente Wirkung auf den Wettbewerb, weil sie ihn sowohl beschleunigen als auch dämpfen können. Namentlich MIV, die zur Verstärkung eines Preis-, Quotenkartells etc. eingesetzt werden, spielen in der Praxis eine große Rolle, bedürfen aber i.R. einer eigenständigen kartellrechtlichen Überprüfung, da in ihrem Hintergrund stehende Kartellabsprachen für…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Marktinformationsverfahren (MIV) haben eine ambivalente Wirkung auf den Wettbewerb, weil sie ihn sowohl beschleunigen als auch dämpfen können. Namentlich MIV, die zur Verstärkung eines Preis-, Quotenkartells etc. eingesetzt werden, spielen in der Praxis eine große Rolle, bedürfen aber i.R. einer eigenständigen kartellrechtlichen Überprüfung, da in ihrem Hintergrund stehende Kartellabsprachen für Außenseiter oft nicht erkennbar sind. Bei der Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Marktinformationsverfahren haben sich in der deutschen und europäischen Praxis unterschiedlichen Ansätze herausgebildet, die in einem Modell zusammengeführt werden können. Der gemeinsame Ausgangspunkt der beiden Ansätze ist die Vorstellung von einer künstlichen Markttransparenz, die durch horizontale Informationsströme zwischen Konkurrenten entsteht und die natürliche Unsicherheit über aktuelles und zu erwartendes Verhalten der Marktteilnehmer beseitigt. Aus der künstlichen Markttransparenz können einerseits Intentionen der Teilnehmer abgeleitet werden, die auf eine willentliche Koordinierung ihres Marktverhaltens schließen lassen. Der Nachweis einer solchen Koordinierung steht in der Tradition der europäischen Rechtsanwendung. Die besonders in der deutschen Kartellrechtspraxis beheimatete Theorie vom Geheimwettbewerb leitet dagegen aus der künstlichen Markttransparenz bestimmte Reaktionen der Marktteilnehmer ab, die objektiv zu einem bewussten, wenn auch nicht aufeinanderbezogenen Parallelverhalten bzw. Verzicht auf Verhaltensoptionen führen. Bei der Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit von MIV kommt es entscheidend darauf an, welche Eigenschaften eines MIV zur Herstellung einer wettbewerbsschädigenden Markttransparenz führen, wann ein MIV also „aus eigener Kraft“ eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken kann. Die vorliegende Arbeit kommt zum Ergebnis, daß sich solche Eigenschaften nicht pauschal festlegen lassen, vielmehr kommt es auf die wettbewerbliche Wirkung eines konkreten MIV unter konkreten Umständen des Einzelfalls an. Ein MIV kann daher eine Wettbewerbsbeschränkung allenfalls „bewirken“ und niemals „bezwecken“. Dieses Ergebnis reduziert zwar die Rechtssicherheit bei der Gesetzesanwendung, führt jedoch zu mehr Gerechtigkeit bei der kartellrechtlichen Beurteilung von MIV. Da MIV neben negativen Effekten für den Wettbewerb auch gesamtwirtschaftlich positive Effekte haben können, ist dies im Rahmen ihrer eventueller Legalisierung zu berücksichtigen.