Die Ausgangsposition für Kläger in Schadensersatzprozessen gegen den Adressaten einer Zusagenentscheidung (Art. 9 VO 1/2003 bzw. § 32b GWB) gleicht der in einer stand alone-Klage: Mangels Verstoßfeststellung gilt keine Bindungswirkung (Art. 16 VO 1/2003 bzw. § 33b GWB). Entsprechend existieren kaum erfolgreiche Schadensersatzklagen in diesem Bereich. Kartellverwaltungsverfahren werden außerhalb von hardcore-Kartellen inzwischen aber überwiegend mit Zusagenentscheidungen beendet. Als Folge droht eine Beeinträchtigung der Abschreckungswirkung des Kartellschadensersatzes und damit auch eine Gefahr für die wirksame Durchsetzung des deutschen und europäischen Kartellrechts insgesamt. Lösungsansätze finden sich in der Berücksichtigung von Schadensersatzinteressen im Kartellverwaltungsverfahren, der sog. "faktischen Bindungswirkung" von Zusagenentscheidungen im Zivilprozess, der Einsicht in Behördenakten sowie den mit der 9. GWB-Novelle eingeführten Offenlegungsvorschriften der §§ 33g, 89b und 89c GWB.
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