Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Informatik - Wirtschaftsinformatik, Note: 1,0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre insb. Wirtschaftsinformatik, mehrseitige Sicherheit und M - Commerce), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert die Einhaltung zweier Grundregeln: Zum einen gegenseitige Rücksichtnahme und zum anderen ein Verhalten, das keinen anderen schädigt, gefährdet, behindert oder belästigt. Die Realität sieht in den deutschen Großstädten hingegen anders aus. Beispielsweise kam es in Frankfurt am Main im Jahr 2003 zu insgesamt 3219 verunglückten Personen, wovon circa ein Drittel Fußgänger und Radfahrer waren. 17 Fußgänger kamen dabei sogar ums Leben. Ein Grund für diese Entwicklung könnte die zunehmende Anzahl der Personenkraftwagen in den Innenstädten sein, was wiederum zu einem stetig ansteigenden Parkdruck führt. Resultierend aus diesem wachsenden Parkdruck kommt es immer häufiger zu Behinderungen der "schwächeren" Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr - den Fußgängern und Fahrradfahrern. Sie sind teilweise bei völliger Blockierung ihres jeweiligen Verkehrsweges (Gehweg oder Radweg) gezwungen, diesen gänzlich zu verlassen und auf den einzig übrig bleibenden Verkehrsweg, die Strasse auszuweichen. Dadurch erhöht sich das Risiko von schweren Unfällen, einhergehend mit erheblichen Verletzungen bis hin zu Todesfällen. Darüber hinaus kommt es durch solche Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr immer wieder zu Behinderungen beim Einsatz von Rettungskräften, was wiederum direkte Auswirkungen auf Menschenleben haben kann. Dieser Ansicht war offensichtlich auch der Gesetzgeber, der den Tatbestand solcher Ordnungswidrigkeiten aus dem Rahmen der Geringfügigkeit herausnahm. Wer nun an engen Stellen oder Kurven parkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug behindert erhält nicht mehr maximal 35,00 Euro Verwarngeld, sondern sofort 40,00 Euro Bußgeld und einen Punkt im Zentralregister. Ziel ist es, eine effizientere Verkehrsüberwachung der Ordnungsbehörden zu ermöglichen und dem entgegenzuwirken.
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