Die Studie untersucht das Strukturprinzip "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" vor und nach der Sozialhilfereform vom 1. Januar 2005. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass unter Geltung der neuen Existenzsicherungssysteme im SGB II und SGB XII keine Abkehr von diesem Grundsatz stattgefunden hat, dass er aber durch den Übergang zu pauschalierten Leistungen erheblich eingeschränkt wurde. Davon ausgehend stellt sie die Auswirkungen des eingeschränkt fortgeltenden Prinzips auf das Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren dar.
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