Die öffentliche Veranstaltung einer Lotterie bedarf der Genehmigung. Spieler hingegen sind frei in ihren Entschlüssen. Oft bedienen sie sich dabei der Hilfe von Spielvermittlern. Diese machen daraus ein Gewerbe. Damit rücken sie freilich nicht in die Nähe der Veranstalter. Sie bleiben deshalb auch von den Bedingungen, denen diese unterworfen sind, unberührt, brauchen herkömmlicherweise keine Genehmigung, dürfen also auch überregional tätig werden. Nach Ansicht einiger staatlicher Lotterieveranstalter führt dies zu Spielerbewegungen, die sie nicht akzeptieren wollen. Deshalb gibt es Bestrebungen, die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittler ordnungsrechtlich, aber auch und gerade mit den Mitteln des Strafrechts einzuschränken. Dieser Tendenz tritt der vorliegende Text entgegen. Weder unmittelbar, noch mittelbar (über die Strafvorschriften gegen die Beteiligung an strafbaren Lotterien) können die den Lotterieveranstaltern geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs auf die gewerblichen Spielvermittler angewendet werden. Auch die Bundesländer können keine strafrechtlichen Verbote etablieren, denn es fehlt ihnen die gesetzgeberische Kompetenz auf diesem Gebiet. Außerdem geben der für alle Länder verbindliche Lotteriestaatsvertrag und der sog. Regionalisierungsstaatsvertrag unmissverständlich die Zulässigkeit überregionaler Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittler vor.