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Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziologie - Recht, Kriminalität abw. Verhalten, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der vorliegenden Arbeit soll der grundsätzlichen Fragestellung nachgegangen werden, ob durch die Einführung eines verbindlichen Einladungswesens im Bundesland Berlin positive Effekte im Kinderschutz erzielt werden können. Dabei geht es nicht um eine inhaltliche Diskussion zu Pro und Kontra von übertriebener Fürsorge des Staates vs.…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziologie - Recht, Kriminalität abw. Verhalten, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der vorliegenden Arbeit soll der grundsätzlichen Fragestellung nachgegangen werden, ob durch die Einführung eines verbindlichen Einladungswesens im Bundesland Berlin positive Effekte im Kinderschutz erzielt werden können. Dabei geht es nicht um eine inhaltliche Diskussion zu Pro und Kontra von übertriebener Fürsorge des Staates vs. Überwachungsapparat; betrachtet wird prioritär die gesetzlich vorgesehene Normierung der Einladung zu den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder im Kontext des Kinderschutzes. Im ersten Kapitel wird nach kurzer Ausführung zur gesundheitlichen Lage der Kinder der rechtlich determinierte Rahmen des Kinderschutzes als Grundlage staatlichen Handelns in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. In diesem Zusammenhang erfährt die völkerrechtliche Verpflichtung einen besonderen Stellenwert. [...] Im zweiten Kapitel werden die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder unter besonderer Betonung möglicher Einflussfaktoren der Inanspruchnahme beleuchtet und wesentliche Änderungen im Hinblick auf Frequenz und Inhalte des Früherkennungsprogramms im Kontext des Kinderschutzes vorgestellt. Gegenstand ist insbesondere die Wertung, ob die Untersuchungen in ihrer momentanen Ausgestaltung ein geeignetes Mittel zur Erkennung oder Verhinderung von Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung sind. [...] Anschließend folgt im dritten Kapitel ein kurzer rechtsgeschichtlicher Abriss zu den nach dem Berliner Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen eines verbindlichen Einladungswesens zur Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen. Dabei werden datenschutzrechtliche Erfordernisse im Hinblick auf die erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten diskutiert und mit dem garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Kontext des Kinderschutzes abgewogen. Wesensgehalt der Darstellung ist die Einbeziehung der Verfassungsmäßigkeit des verbindlichen Einladungswesens. Im Ergebnis folgt eine zusammenfassende Würdigung und in der Folge die Beantwortung der Frage, ob die im Berliner Gesetzentwurf normierte Einladung zur Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen positive Effekte im Kinderschutz erzielen kann.