Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel (Soziale Arbeit), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland wurde am 23.05.1949 verkündet. In Artikel 6 des GG würde das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung in Absatz 1 postuliert und in Absatz 2 wird so wohl der Schutz des Kindeswohl festgesetzt . Die Artikel 1 und 2 GG verpflichten den Staat die freie Entfaltung von jedem einzelnen Menschen zu gewährleisten. Dieses Recht gilt für alle Menschen in Deutschland, da alle Menschen mit der Beendigung der Geburt rechtsfähig sind . Wie oben bereits benannt existieren diese Rechte in Deutschland erst seit 1949. Lange Zeit galten besonders für Kinder nicht dieselben Rechte wie für Erwachsene oder gar volljährige Männer. Ein erster Einschnitt in diese aus heutiger rechtliche Schieflage stellt sicherlich das Ende der Feudalherrschaft im Jahr 1918 dar . Mit dem Ende der Feudalherrschaft, wurde auch die Weimarer Republik ausgerufen. Die Weimarer Verfassung garantiert den Menschen in Deutschland das erste Mal gleiche Rechte für Männer und Frauen. Dies hatte auch zur Folge, dass sich die Nationalversammlung 1921 nicht mehr gegen das Begehren der Frauen in der Nationalversammlung wehren konnten und so sich mit dem Entwurf für das erste Reichsjugendwohlfahrtsgesetzt auseinander setzen müsste. Aufgrund der ideologischen Zielsetzung während der nationalsozialistischen Herrschaft zwischen 1933 und 1945 und der fehlenden reformorientierte Weiterentwicklung des Jugendamtes und der rechtlichen Rahmenbedingungen der Kindeswohlgefährdung werde ich diese Phase der Geschichte nicht genauer betrachten. Zunächst werde ich anhand des Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922, am Jugendwohlfahrtsgesetz 1961 und an der Entwicklung des §8 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII die Entwicklung des Jugendamtes skizzieren, um im Anschluss die Entwicklung des Begriffs der Kindeswohlgefährdung erörtern zu können. Auf dem Kindeswohl bzw. der Kindeswohlgefährdung wird der Schwerpunkt der Betrachtung liegen, ich werde bei den Hilfen zur Erziehung bewusst nur § 42 SGB VIII, die Inobhutnahme, betrachte. Daraus werde ich anschließend die Anforderungen an die Soziale Arbeit exzerpieren.
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