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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Universität Passau, Sprache: Deutsch, Abstract: Es ist gängige Praxis, dass die Gewerkschaften ihre Mitglieder dazu verpflichten, einen Großteil der mit der Aufsichtsratstätigkeitverbundenen Tantiemen an die Gewerkschaft oder ihre Einrichtungen abzuführen. Abführungsverpflichtungen werden auch für die oftmals recht hohe Vergütung als Einigungsstellenbeisitzer nach § 76 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder für das Honorar der Sachverständigen des Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG vereinbart. In dieser Arbeit…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Universität Passau, Sprache: Deutsch, Abstract: Es ist gängige Praxis, dass die Gewerkschaften ihre Mitglieder dazu verpflichten, einen Großteil der mit der Aufsichtsratstätigkeitverbundenen Tantiemen an die Gewerkschaft oder ihre Einrichtungen abzuführen. Abführungsverpflichtungen werden auch für die oftmals recht hohe Vergütung als Einigungsstellenbeisitzer nach § 76 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder für das Honorar der Sachverständigen des Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG vereinbart. In dieser Arbeit soll die Zulässigkeit solcher Abführungsverpflichtungen untersucht werden. Dabei wird die rechtliche Problematik überwiegend am Beispiel der Abführung von Aufsichtsratstantiemen erörtert, welche im Mittelpunkt der Diskussion in Literatur und Rechtsprechung stehen. Soweit sich Abweichungen gegenüber Vergütungen für die Tätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer und Sachverständiger des Betriebsrats u.ä. ergeben, werden diese gesondert behandelt. Hintergrund der Diskussion sind die dieser Praxis entgegenstehenden monetären Interessen der betroffenen Gewerkschaftsvertreter.

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