Essay aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Gespenst geht um in Europa – das Gespenst des Staatsbankrotts. Die Finanz- und Wirtschaftskrise, die im Jahr 2007 mit dem Zusammenbruch des US-Immobilienmarktes ihren Anfang nahm, verursachte nicht nur Panik auf den globalen Devisen- und Anlagemärkten und eine Vernichtung von privatem Geldvermögen in bis dato ungekanntem Ausmaß, sondern konfrontierte die europäische Öffentlichkeit mit einem Phänomen, das eigentlich als undenkbar galt: Die Insolvenz von Nationalstaaten. Wäre die Einleitung eines Insolvenzverfahrens für zahlungsunfähige Staaten wie Portugal in Anlehnung an das deutsche Regelinsolvenzverfahren, das bisher nur auf natürliche und juristische Personen, jedoch nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts angewandt werden kann, denkbar? Der Versuch der Übertragung der deutschen Insolvenzordnung auf die Insolvenz von Staaten macht deutlich, warum es bis heute im Falle einer Insolvenz eines Nationalstaates zu keiner Konstitutionalisierung im internationalen Rechtsraum gekommen ist. Obwohl das Szenario staatlicher Zahlungsunfähigkeit im Zuge der jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise auch für westliche Industrienationen neuen Impetus erfahren hat, gibt es bis heute keine verbindlichen Regelungen, ja noch nicht einmal Ansätze, welche politischen und vor allem rechtlichen Folgen die Insolvenz eines Staates haben könnte. Unter Berücksichtigung einiger grundsätzlicher Prinzipien, die in erster Linie eine mögliche Einschränkung der staatlichen Souveränität des Schuldnerstaates und die Gewährleistung der Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben tangieren, scheint eine Übertragung der Verfahren und Grundsätze der deutschen Insolvenzordnung, insbesondere des Insolvenzplanverfahrens durchaus denkbar. Die Einleitung eines geordneten Insolvenzverfahrens könnte günstige Voraussetzungen dafür schaffen, die Handlungsfähigkeit des insolventen Staates bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Bedürfnisse der betroffenen Gläubiger wiederherzustellen.