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»Der Anspruch des Kommentars, Hilfestellung bei der juristischen Querschnittsmaterie für die Anwenderinnen und Anwender in der Praxis zu bieten, wird vollauf erfüllt.«
Regierungsdirektorin Dr. Ulrike Schuster, München, BayVBl. 18/2024
»Mit Blick auf die präzisen und durchweg praxisbezogenen Darstellungen, die Einordnung der Whistleblower-Thematik in einen historischen und gesellschaftlichen Kontext ist der Kommentar unbedingt zu empfehlen. Er sollte in keiner Bibliothek aller Bildungseinrichtungen für Verwaltungen und auch in den Dienststellen bzw. Einrichtungen der Praxis fehlen. Nicht nur, aber auch mit Blick auf die Bedeutung von Whistleblowern beim Erkennen, Aufdecken und Aufklären etwa von Straftaten im Wirtschaftsleben und/oder der Korruption, namentlich bei der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit Meldestellen, etwa bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten gem. § 9, Abs. 2 Ziff. 1 (Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot) bzw. § 31 Abs. 2 (Abschluss des Verfahrens), ist das Wissen um die Regelungen des Gesetzes essentiell; diese Empfehlung gilt unbedingt auch für polizeiliche Bildungseinrichtungen bzw. Polizeidienststellen.«
Ralph Berthel, Frankenberg/Sa., Die Polizei 10/2024
»Der Anspruch des Kommentars, Hilfestellung bei der juristischen Querschnittsmaterie für die Anwenderinnen und Anwender in der Praxis zu bieten, wird vollauf erfüllt.«
Regierungsdirektorin Dr. Ulrike Schuster, München, BayVBl. 18/2024
»Mit Blick auf die präzisen und durchweg praxisbezogenen Darstellungen, die Einordnung der Whistleblower-Thematik in einen historischen und gesellschaftlichen Kontext ist der Kommentar unbedingt zu empfehlen. Er sollte in keiner Bibliothek aller Bildungseinrichtungen für Verwaltungen und auch in den Dienststellen bzw. Einrichtungen der Praxis fehlen. Nicht nur, aber auch mit Blick auf die Bedeutung von Whistleblowern beim Erkennen, Aufdecken und Aufklären etwa von Straftaten im Wirtschaftsleben und/oder der Korruption, namentlich bei der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit Meldestellen, etwa bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten gem. 9, Abs. 2 Ziff. 1 (Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot) bzw. 31 Abs. 2 (Abschluss des Verfahrens), ist das Wissen um die Regelungen des Gesetzes essentiell; diese Empfehlung gilt unbedingt auch für polizeiliche Bildungseinrichtungen bzw. Polizeidienststellen.«
Ralph Berthel, Frankenberg/Sa., Die Polizei 10/2024