Kompetenter Kommentar zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Der Kommentar erklärt das HinSchG umfassend und kompetent. Rund ein Dutzend ebenso erfahrener wie spezialisierter Autorinnen und Autoren bringen ihre Expertise ein. Dabei liegt der Schwerpunkt des Kommentars auf praxisgerechten Erläuterungen. Formulierungshilfen und Checklisten erleichtern die praktische Umsetzung. Von der Whistleblowing-Richtlinie zum HinSchG Nach jahrelangem Ringen haben Bundestag und Bundesrat im Jahr 2023 die Whistleblowing-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt: Das seit Juli 2023 geltende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) markiert in der deutschen Rechtsordnung eine in dieser Form neue Querschnittsmaterie, die Privat-, Verwaltungs- und auch Strafrecht beeinflusst. Straftaten und Missstände gefahrlos aufdecken War der Umgang mit Hinweisen und Beschwerden von Beschäftigten (»Whistleblowing«) bislang nur vereinzelt gesetzlich geregelt, so etabliert das HinSchG ein umfassendes Beschwerderecht und allgemeines Hinweisgeberschutzsystem. Dieses soll Whistleblowerinnen und Whistleblower vor Repressalien schützen sowie zur Beseitigung und Prävention von betrieblichen wie behördlichen Missständen beitragen. Interne und externe Meldestellen einrichten Unternehmen und Verwaltungen ab 50 Beschäftigten sind seit dem 17.12.2023 zur Einrichtung von internen Meldestellen verpflichtet, an die sich Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber ebenso wenden können wie an die behördlicherseits zu betreibenden externen Meldestellen. Entsprechende Hinweisgebersysteme gehören seither nicht mehr nur in größeren Unternehmen zum Standard einer jeden Compliance-Architektur. Wertvolle Orientierungshilfe für Personalverantwortliche Das Werk bietet allen mit dem HinSchG befassten Verantwortlichen der internen sowie externen Meldestellen eine zuverlässige Orientierung im Umgang mit den neuen Gesetzesvorgaben. Für den schnellen Einstieg Für den ersten Überblick zum Thema Hinweisgeberschutzgesetz ist im Richard Boorberg Verlag auch eine Einfühung mit ergänzenden Vorschriften erschienen. Nähere Informationen finden Sie hier.
Dieser Download kann aus rechtlichen Gründen nur mit Rechnungsadresse in A, B, BG, CY, CZ, D, DK, EW, E, FIN, F, GR, H, IRL, I, LT, L, LR, M, NL, PL, P, R, S, SLO, SK ausgeliefert werden.
Echo der Fachpresse zur 1. Auflage
»Der Anspruch des Kommentars, Hilfestellung bei der juristischen Querschnittsmaterie für die Anwenderinnen und Anwender in der Praxis zu bieten, wird vollauf erfüllt.«
Regierungsdirektorin Dr. Ulrike Schuster, München, BayVBl. 18/2024
»Mit Blick auf die präzisen und durchweg praxisbezogenen Darstellungen, die Einordnung der Whistleblower-Thematik in einen historischen und gesellschaftlichen Kontext ist der Kommentar unbedingt zu empfehlen. Er sollte in keiner Bibliothek aller Bildungseinrichtungen für Verwaltungen und auch in den Dienststellen bzw. Einrichtungen der Praxis fehlen. Nicht nur, aber auch mit Blick auf die Bedeutung von Whistleblowern beim Erkennen, Aufdecken und Aufklären etwa von Straftaten im Wirtschaftsleben und/oder der Korruption, namentlich bei der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit Meldestellen, etwa bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten gem. § 9, Abs. 2 Ziff. 1 (Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot) bzw. § 31 Abs. 2 (Abschluss des Verfahrens), ist das Wissen um die Regelungen des Gesetzes essentiell; diese Empfehlung gilt unbedingt auch für polizeiliche Bildungseinrichtungen bzw. Polizeidienststellen.«
Ralph Berthel, Frankenberg/Sa., Die Polizei 10/2024
»Der Anspruch des Kommentars, Hilfestellung bei der juristischen Querschnittsmaterie für die Anwenderinnen und Anwender in der Praxis zu bieten, wird vollauf erfüllt.«
Regierungsdirektorin Dr. Ulrike Schuster, München, BayVBl. 18/2024
»Mit Blick auf die präzisen und durchweg praxisbezogenen Darstellungen, die Einordnung der Whistleblower-Thematik in einen historischen und gesellschaftlichen Kontext ist der Kommentar unbedingt zu empfehlen. Er sollte in keiner Bibliothek aller Bildungseinrichtungen für Verwaltungen und auch in den Dienststellen bzw. Einrichtungen der Praxis fehlen. Nicht nur, aber auch mit Blick auf die Bedeutung von Whistleblowern beim Erkennen, Aufdecken und Aufklären etwa von Straftaten im Wirtschaftsleben und/oder der Korruption, namentlich bei der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit Meldestellen, etwa bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten gem. § 9, Abs. 2 Ziff. 1 (Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot) bzw. § 31 Abs. 2 (Abschluss des Verfahrens), ist das Wissen um die Regelungen des Gesetzes essentiell; diese Empfehlung gilt unbedingt auch für polizeiliche Bildungseinrichtungen bzw. Polizeidienststellen.«
Ralph Berthel, Frankenberg/Sa., Die Polizei 10/2024
Echo der Fachpresse zur 1. Auflage
»Der Anspruch des Kommentars, Hilfestellung bei der juristischen Querschnittsmaterie für die Anwenderinnen und Anwender in der Praxis zu bieten, wird vollauf erfüllt.«
Regierungsdirektorin Dr. Ulrike Schuster, München, BayVBl. 18/2024
»Mit Blick auf die präzisen und durchweg praxisbezogenen Darstellungen, die Einordnung der Whistleblower-Thematik in einen historischen und gesellschaftlichen Kontext ist der Kommentar unbedingt zu empfehlen. Er sollte in keiner Bibliothek aller Bildungseinrichtungen für Verwaltungen und auch in den Dienststellen bzw. Einrichtungen der Praxis fehlen. Nicht nur, aber auch mit Blick auf die Bedeutung von Whistleblowern beim Erkennen, Aufdecken und Aufklären etwa von Straftaten im Wirtschaftsleben und/oder der Korruption, namentlich bei der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit Meldestellen, etwa bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten gem. 9, Abs. 2 Ziff. 1 (Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot) bzw. 31 Abs. 2 (Abschluss des Verfahrens), ist das Wissen um die Regelungen des Gesetzes essentiell; diese Empfehlung gilt unbedingt auch für polizeiliche Bildungseinrichtungen bzw. Polizeidienststellen.«
Ralph Berthel, Frankenberg/Sa., Die Polizei 10/2024
»Der Anspruch des Kommentars, Hilfestellung bei der juristischen Querschnittsmaterie für die Anwenderinnen und Anwender in der Praxis zu bieten, wird vollauf erfüllt.«
Regierungsdirektorin Dr. Ulrike Schuster, München, BayVBl. 18/2024
»Mit Blick auf die präzisen und durchweg praxisbezogenen Darstellungen, die Einordnung der Whistleblower-Thematik in einen historischen und gesellschaftlichen Kontext ist der Kommentar unbedingt zu empfehlen. Er sollte in keiner Bibliothek aller Bildungseinrichtungen für Verwaltungen und auch in den Dienststellen bzw. Einrichtungen der Praxis fehlen. Nicht nur, aber auch mit Blick auf die Bedeutung von Whistleblowern beim Erkennen, Aufdecken und Aufklären etwa von Straftaten im Wirtschaftsleben und/oder der Korruption, namentlich bei der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit Meldestellen, etwa bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten gem. 9, Abs. 2 Ziff. 1 (Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot) bzw. 31 Abs. 2 (Abschluss des Verfahrens), ist das Wissen um die Regelungen des Gesetzes essentiell; diese Empfehlung gilt unbedingt auch für polizeiliche Bildungseinrichtungen bzw. Polizeidienststellen.«
Ralph Berthel, Frankenberg/Sa., Die Polizei 10/2024