
Kommentar zum Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG 1993) (eBook, PDF)
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Mehr als 15 Jahre sind seit dem Inkrafttreten des HVertrG 1993 v- gangen, ohne dass dieses inzwischen kommentiert worden ist. Das ist für ein Gesetz, dem in der Wirtschaft hohe praktische Bedeutung - kommt, doch einigermaßen erstaunlich. Das HVertrG gilt ja nicht nur für die auch nicht gerade geringe Anzahl von Handelsvertretern, s- dern wurden von der Rechtsprechung die wichtigsten Bestimmungen, insbesondere jene über den Ausgleichsanspruch (§ 24 HVertrG), auch auf andere Absatzmittler wie Vertragshändler und auch Franchi- nehmer analog angewendet. Dieser Kommentar soll die bestehende L...
Mehr als 15 Jahre sind seit dem Inkrafttreten des HVertrG 1993 v- gangen, ohne dass dieses inzwischen kommentiert worden ist. Das ist für ein Gesetz, dem in der Wirtschaft hohe praktische Bedeutung - kommt, doch einigermaßen erstaunlich. Das HVertrG gilt ja nicht nur für die auch nicht gerade geringe Anzahl von Handelsvertretern, s- dern wurden von der Rechtsprechung die wichtigsten Bestimmungen, insbesondere jene über den Ausgleichsanspruch (§ 24 HVertrG), auch auf andere Absatzmittler wie Vertragshändler und auch Franchi- nehmer analog angewendet. Dieser Kommentar soll die bestehende Lücke zwischen den mittl- weile auch schon vor einigen Jahren erschienenen Monographien von Tschuk (Der Ausgleichsanspruch, Diss.) und von mir (Nocker, Der Handelsvertretervertrag [2000], Nocker, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Vertragshändlers und Franchisenehmers [2001], Nocker, Der Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers, ecolex spezial 2003) schließen. Insbesondere galt es, die zahlreichen neuen - vor allem auch deutschen - Publikationen und Entscheidungen e- sprechend zu verarbeiten. Sowohl von seiner Bedeutung in der wirtschaftlichen Praxis her als auch umfänglich nimmt der Ausgleichsanspruch der §§ 24, 26 d HVertrG nach wie vor eine besondere Stellung ein: kaum eine andere gesetzliche Regelung, welche legistisch in einem einzelnen Parag- phen umgesetzt wurde, benötigt für seine Kommentierung mehrere hundert Seiten! Ungeachtet dessen sind noch viele Fragen im Zus- menhang mit dem Ausgleichsanspruch nach wie vor offen. Wenigstens einige davon versucht dieser Kommentar zu beantworten.
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