Das öffentliche Recht, vormals lediglich von Kategorien der Über- bzw. Unterordnung gekennzeichnet, entwickelt sich im Zuge der Europäisierung zu einem umfassenden Recht der Hoheitsträger weiter und umschließt zunehmend auch Gleichordnungsverhältnisse. Dieses veränderte Leitbild betrifft nicht nur das Verhältnis der Bürger zum Staat, sondern auch die Beziehung verschiedener Hoheitsträger untereinander. Deren wechselseitiges Verhältnis kann nicht mehr adäquat mit den Kategorien des traditionellen, hierarchisch konzipierten Verwaltungsorganisationsrechts erfasst werden. Es bedarf der Öffnung hin zu einem modernen öffentlich-rechtlichen Gesellschaftsrecht. Am Beispiel des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit nimmt Thorsten Ingo Schmidt eine handbuchartige dogmatische Grundlegung des öffentlich-rechtlichen Gesellschaftsrechts einschließlich seiner europa- und völkerrechtlichen Bezüge vor. Er zeigt, dass öffentlich-rechtliche Kooperationstypen wie der Zweckverband nicht nur erhebliche praktische Vorzüge aufweisen, sondern auch verfassungsrechtlichen Vorgaben besser genügen als privatrechtliche Formen der Zusammenarbeit. Dies widerspricht der These von der Formenwahlfreiheit der Verwaltung. Geboren 1972; Studium der Rechtswissenschaft in Göttingen; 1998 Promotion; 2004 Habilitation; 2006-09 Richter am Verwaltungsgericht Hannover; seit 2009 Professor für Öffentliches Recht, insbes. Staatsrecht, Verwaltungs- und Kommunalrecht, an der Universität Potsdam; seit 2015 Richter im Nebenamt am OVG Berlin/Brandenburg.
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