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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,0, Technische Universität Darmstadt (Oeffentliches und Privates Baurecht), Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen EG und Mitgliedstaaten ist gerade in der letzten Zeit durch Diskussionen um eine europäische Verfassung, die EU-Erweiterung und einiger Urteile des EuGH aktuell geworden. Am 14.07.2000 hat zum Beispiel der französische Staatspräsident Chirac erklärt, eine noch zu schaffende EU-Verfassung habe zum einen die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,0, Technische Universität Darmstadt (Oeffentliches und Privates Baurecht), Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen EG und Mitgliedstaaten ist gerade in der letzten Zeit durch Diskussionen um eine europäische Verfassung, die EU-Erweiterung und einiger Urteile des EuGH aktuell geworden. Am 14.07.2000 hat zum Beispiel der französische Staatspräsident Chirac erklärt, eine noch zu schaffende EU-Verfassung habe zum einen die Aufgabe, die Beziehungen zwischen den EU-Staaten und den gemeinschaftlichen Institutionen zu klären und zum anderen die Kompetenzen innerhalb der EU-Institutionen abzugrenzen (vgl. Der Tagesspiegel Online 2000 http://195.170.124.152/archiv/2000/07/14/ak-po-eu- 12535.html). Nicht nur der franösiche Staatspräsident ist der Meinung, die Kompetenzen der Gemeinschaft müßten von von denen der Mitgliedstaaten stärker und klarer abgegrenzt werden. Auch die Bundesregierung und die deutschen Parteien beklagen immer wieder Eingriffe der Gemeinschaft in Bereichen, die sie als den Mitgliedstaaten überlassen sehen. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu "Frauen in der Bundeswehr". Nachdem der EuGH am 12. Januar 2000 entschieden hatte, daß das Verbot für den Waffendienst von Frauen gegen die EU-Richtlinie zur beruflichen Gleichstellung verstoße, kam es zu einer anhaltenden Diskussion, ob der EuGH überhaupt die Kompetenz für eine solche Entscheidung habe. Besonders Bayerns Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) und Renate Schmidt (SPD) stellten die diesbezügliche Kompetenz des EuGH in Frage, da die Bundeswehröffnung eine "zutiefst nationale Frage" sei und europäisches Recht nicht höher bewertet werden könnte als das Grundgesetz (vgl. Krupp 2000, http://www.berlinonline.de/wissen/ berliner_ zeitung/archiv/ 2000/0113 /politik/0055). Ein weiterer aktueller Fall, bei dem es um umstrittene Kompetenzen ging, ist die „Richtlinie zu Werbung und Sponsering zugunsten von Tabakerzeugnissen“, gegen die die Bundesregierung klagte. Diesmal entschied der EuGH jedoch zugunsten der vorrangigen Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten. Die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten stellt sich also immer wieder. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht dabei das Subsidiaritätsprinzip, das in die Europäischen Verträge eingeführt wurde, um zu regeln, daß eine Maßnahme, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden kann, auch von ihnen durchgeführt werden sollte.