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Die zunehmende Integration auf europäischer Ebene ist eine unbestrittene Tatsache. Daher scheint es nur logisch und zweckmäßig, wenn ganz im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nach Art 5 Abs 3 EUV (ex-Art 5 Abs 2 EGV) die Union in jenen Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, soweit die Zwecke der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können. Zu diesen Bereichen gehört seit einigen Jahren auch das Arbeitsrecht, um im Hinblick auf einen funktionierenden Binnenmarkt (dh…mehr

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Produktbeschreibung
Die zunehmende Integration auf europäischer Ebene ist eine unbestrittene Tatsache. Daher scheint es nur logisch und zweckmäßig, wenn ganz im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nach Art 5 Abs 3 EUV (ex-Art 5 Abs 2 EGV) die Union in jenen Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, soweit die Zwecke der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können. Zu diesen Bereichen gehört seit einigen Jahren auch das Arbeitsrecht, um im Hinblick auf einen funktionierenden Binnenmarkt (dh Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit) gleiche arbeitsrechtliche Standards in den Mitgliedstaaten zu schaffen. Diese Seminararbeit wird sich dabei mit der Problematik auseinandersetzen, wann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes diese Kompetenzen der Union überschreitet, und zwar anhand zweier konkreter Fälle mit arbeitsrechtlichem Bezug. Mit dem "Maastricht"-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts wurde für solche kompetenzüberschreitende Handlungen der Begriff der "ausbrechenden Rechtsakten" geprägt. Darunter versteht man einen unzulässigen ultra vires-Akt eines Organs, der gegen bestehendes Kompetenzrecht oder - wie im Falle des EuGH - etablierte Rechtsprechung verstößt. Kritiker von "ausbrechenden Rechtsakten" argumentieren dabei vor allem, dass die Mitgliedstaaten die Europäische Union niemals zu solchen Rechtsakten ermächtigt haben und dass mit einer derart ausuferenden Rechtsprechungspraxis die rechtstaatliche Gewaltenteilung gefährdet wird.

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