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  • Format: PDF

Quellenexegese aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 16 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Exegese: Stunde Null im Recht? Deutschland nach 1945, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 hob in erster Linie verschiedene Vorschriften des damaligen deutschen Kern- und Nebenstrafrechts auf. Im bearbeiteten Ausschnitt wurden in Art. I zunächst §§ 2, 2b, 9 StGB aufgehoben, während Art. II das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29.…mehr

Produktbeschreibung
Quellenexegese aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 16 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Exegese: Stunde Null im Recht? Deutschland nach 1945, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 hob in erster Linie verschiedene Vorschriften des damaligen deutschen Kern- und Nebenstrafrechts auf. Im bearbeiteten Ausschnitt wurden in Art. I zunächst §§ 2, 2b, 9 StGB aufgehoben, während Art. II das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 und die Verordnung zur Sicherung des Fronteinsatzes vom 26. Januar 1945 beseitigte. Art. III setzte in anderen Vorschriften enthaltene Verweisungen auf die in Art. I, II aufgehobenen Normen sowie alle Strafvorschriften, die mit dem Kontrollratsgesetz unvereinbar waren, außer Kraft. Art. IV bestimmte, dass Gesetze, die durch die in Art. I, II genannten Normen aufgehoben worden waren, nicht wieder auflebten. Gemäß Art.V sollten die verfügten Aufhebungen zukünftige Gesetzgebungsakte zur Änderung des Strafrechts nicht beeinträchtigen. Schließlich stellte Art. VI das Unternehmen, einen der aufgehobenen Rechtssätze anzuwenden, unter Strafe.

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