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Diplomarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1.7, , Sprache: Deutsch, Abstract: Für viele Unternehmen ist es, verbunden mit der heutigen wirtschaftlichen Entwicklung, notwendig die Belegschaft zu reduzieren. Hierbei stellt sich die Frage nach der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter. Das Interesse des Unternehmens wird sich in erster Linie an den leistungsstarken Arbeitnehmern orientieren. Im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Möglichkeiten wird der Arbeitgeber die leistungsschwachen und häufig kranken Arbeitnehmer zuerst entlassen wollen. So…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1.7, , Sprache: Deutsch, Abstract: Für viele Unternehmen ist es, verbunden mit der heutigen wirtschaftlichen Entwicklung, notwendig die Belegschaft zu reduzieren. Hierbei stellt sich die Frage nach der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter. Das Interesse des Unternehmens wird sich in erster Linie an den leistungsstarken Arbeitnehmern orientieren. Im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Möglichkeiten wird der Arbeitgeber die leistungsschwachen und häufig kranken Arbeitnehmer zuerst entlassen wollen. So dürften vor allem die steigenden Kosten der Lohnfortzahlung sowie die Kosten für die Überbrückungsmaßnahmen und Produktionseinbußen das maßgebliche Motiv für den Arbeitgeber sein, sich von diesen Arbeitnehmern zu trennen. [...] Im allgemeinen wird man davon ausgehen können, daß ein Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer effektiven und kostengünstigen Betriebsführung ausspricht . Es bleibt wohl unbestritten, daß ein bestehendes Arbeitsverhältnis, das nicht mehr auf den vollständigen Austausch gegenseitiger Leistungen beruht, sich für den Arbeitgeber als sinnlos und kostenverursachend erweist. Inwieweit ein Arbeitgeber von dem speziellen Rechtsmittel der krankheitsbedingten Kündigung gebrauch machen darf, soll in dieser Arbeit herausgestellt werden. Die Schwierigkeit von diesem Rechtsmittel liegt darin, daß trotz der Herausbildung allgemeingültiger Grundsätze in der Rechtsprechung, sich für den konkreten Einzelfall nur schwer sichere Lösungen finden.