Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,5, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: „Unternehmerisches Handeln ist stets mir Chancen und Risiken verbunden: es zielt auf Gewinne, nimmt aber auch Verluste in Kauf.“ In Gewinnjahren sind die Unternehmen verpflichtet Steuern abzuführen. Die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten hat in der Praxis eine große Bedeutung für Unternehmen, da sie vor allem zukünftige Steuerlasten mindert. Dem Gesetzgeber steht für die Normierung der Verlustberücksichtigung ein relativ großer Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Begrenzt wird dieser dadurch, dass die Verlustnutzung verfassungsrechtlich insbesondere durch das Leistungsfähigkeitsprinzip sowie den Grundsatz der Folgerichtigkeit geschützt ist. Eine pauschale Versagung von Verlustverrechnungsmöglichkeiten wäre mangels Rechtfertigungsgrund daher nicht möglich. Die geltende Rechtslage sieht für Körperschaften einen Verlustabzug gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10 d EStG vor. Grundsätzlich soll es durch die kodifizierte Mindestbesteuerung zu einer Verlustberücksichtigung kommen, die zeitlich gestreckt ist. Das Körperschaftsteuergesetz sieht zudem eine spezielle Norm zur Regelung des Verlustabzugs vor. Aus § 8 c KStG ergibt sich, dass Verluste teilweise oder vollständig untergehen, wenn ein schädlicher Anteilseignerwechsel im Unternehmen stattgefunden hat. Die Vorschrift ist höchst umstritten. Der vorläufige Höhepunkt der Kritik, ist der veröffentlichte Vorlagebeschluss des FG Hamburg wodurch § 8 c KStG auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand des BVerfG kommt. Die vorliegende Arbeit setzt sich zunächst kritisch mit den Normen § 10 d EStG und § 8 c KStG auseinander, um diese anschließend verfassungsrechtlich zu würdigen. Ziel der Arbeit ist es, eine Aussage über die Verfassungsmäßigkeit zu treffen, Verbesserungsvorschläge zu liefern und die Auswirkung auf die Steuerhöhe aufzuzeigen.