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Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob an Erzeugnissen, die mithilfe Künstlicher Intelligenz geschaffen werden (sog. artifizielle Erzeugnisse), de lege lata Immaterialgüterrechte bestehen und ob de lege ferenda neue Leistungsschutzrechte für diese Erzeugnisse entwickelt werden müssen. Der Fokus der gesamten Untersuchungen ist auf das Urheberrecht als zentrales Recht der Kreativität gelegt. Jedenfalls perspektivisch kann ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf dem Gebiet der kreativen Künstlichen Intelligenz nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Produktbeschreibung
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob an Erzeugnissen, die mithilfe Künstlicher Intelligenz geschaffen werden (sog. artifizielle Erzeugnisse), de lege lata Immaterialgüterrechte bestehen und ob de lege ferenda neue Leistungsschutzrechte für diese Erzeugnisse entwickelt werden müssen. Der Fokus der gesamten Untersuchungen ist auf das Urheberrecht als zentrales Recht der Kreativität gelegt. Jedenfalls perspektivisch kann ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf dem Gebiet der kreativen Künstlichen Intelligenz nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Autorenporträt
Axel Grätz ist zur Zeit Rechtsreferendar am Landgericht Aachen.