Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 10 Punkte, Universität Bremen, Veranstaltung: Demokratie, Menschenrechte und Grundfreiheiten (Schwerpunkt), Sprache: Deutsch, Abstract: Kunstfreiheit – schön und gut. Darauf können sich die Demokraten schnell einigen. Seit 60 Jahren wird durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG die Freiheit der Kunst vom Grundgesetz garantiert und diese Garantie ist noch nicht abgelaufen. Selbstverständlich soll die Kunst frei sein. Wie sieht es aber aus, wenn sich eine berühmte Persönlichkeit in einem Roman als Negativfigur wiedererkennt bzw. man sich selber von dem Autor als Vorbild in einem Roman als dargestellte fiktive Figur wiederfindet? Wenn man sich oder einen geliebten Menschen durch ein Kunstwerk öffentlich bloß gestellt sieht? Und schon ist sie dahin, die Vorstellung der absoluten Kunstfreiheit. Ist die Kunst dann immer noch frei oder wird die vorbehaltslos gewährleitete Kunstfreiheit doch irgendwie eingeschränkt? Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof haben in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder Fälle zu entscheiden gehabt, in denen es um die Freiheitsgarantie der Kunst ging. Das reicht vom 1971 ergangenem Grundsatzurteil zum Schlüsselroman „Mephisto – Roman einer Karriere“, in dem ein Erbe das Andenken des berühmten Schauspielers Gustaf Gründgens geschmäht sah, bis zum vieldiskutierten Rechtsstreit um intime Offenbarungen in dem Buch „Esra“ von Maxim Biller. Nicht immer fielen die Urteile zu Gunsten der Kunstfreiheit aus. Die einen, die glaubten, sich in dem Roman wiedererkannt zu haben machten ihr Persönlichkeitsrecht geltend und im Gegenzug wurde von dem Autor bzw. dem Verleger die Kunstfreiheit entgegengehalten. Es gibt sie eben nicht die ganz und gar unbeschränkte Freiheit der Kunst. Wenn sie mit anderen Grundrechten kollidiert, muss eine höchstrichterliche Abwägung vorgenommen werden, die selten einmütig ausfällt. In der Residenz des Rechts wurde die Kunstfreiheit nicht beschnitten, sondern höchstrichterlich mit Konturen versehen. Es gab in den vergangenen sechzig Jahren eine ganze Menge Bücher, Bilder, Theateraufführungen und Filme, die Anstoß und Missfallen erregt, die den Freiheitsraum der Kunst ausgelotet haben. Die Kunstfreiheit, wie sie in Art. 5 Abs. 3 GG steht, ist aus gutem Grund ein Grundrecht.