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Die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber finden ihre Grenzen in den gesetzlichen Schranken, die den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Zugang zu geschützten Werken angemessen Rechnung tragen sollen. Hierzu zählt § 58 UrhG, der es Veranstaltern von Kunstausstellungen sowie dem Kunsthandel erlaubt, Kunstwerke zustimmungs- und vergütungsfrei für die Ausstellungs- und Verkaufswerbung zu nutzen. Museen, Bibliotheken und Bildungseinrichtungen dürfen diese Werke ebenfalls, ohne Bildrechte einholen zu müssen, in Ausstellungs- und Bestandsverzeichnissen wiedergeben. Die Autorin untersucht,…mehr

Produktbeschreibung
Die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber finden ihre Grenzen in den gesetzlichen Schranken, die den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Zugang zu geschützten Werken angemessen Rechnung tragen sollen. Hierzu zählt § 58 UrhG, der es Veranstaltern von Kunstausstellungen sowie dem Kunsthandel erlaubt, Kunstwerke zustimmungs- und vergütungsfrei für die Ausstellungs- und Verkaufswerbung zu nutzen. Museen, Bibliotheken und Bildungseinrichtungen dürfen diese Werke ebenfalls, ohne Bildrechte einholen zu müssen, in Ausstellungs- und Bestandsverzeichnissen wiedergeben. Die Autorin untersucht, ob der 2003 novellierte § 58 UrhG mit völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und in welchem Umfang Werbe- und Katalognutzungen bei europa- und verfassungsrechtskonformer Auslegung zulässig sind. Neben dem deutschen werden auch das französische und das US-amerikanische Urheberrecht ausführlich und praxisnah dargestellt. Es zeigt sich, dass weder das »droit d'auteur« noch das »copyright« Nutzungen von Kunstwerken in einem so weiten Umfang freistellen wie § 58 UrhG.
Autorenporträt
Dr. Constanze Thönebe studierte Rechtswissenschaften in Bremen und Hamburg sowie die Ökonomische Analyse des Rechts an den Universitäten Rotterdam, Gent und Aix-en-Provence. Ihr Referendariat absolvierte sie im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Sie ist Anwältin am Hamburger Standort einer deutschen Wirtschaftskanzlei.