Die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber finden ihre Grenzen in den gesetzlichen Schranken, die den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Zugang zu geschützten Werken angemessen Rechnung tragen sollen. Hierzu zählt § 58 UrhG, der es Veranstaltern von Kunstausstellungen sowie dem Kunsthandel erlaubt, Kunstwerke zustimmungs- und vergütungsfrei für die Ausstellungs- und Verkaufswerbung zu nutzen. Museen, Bibliotheken und Bildungseinrichtungen dürfen diese Werke ebenfalls, ohne Bildrechte einholen zu müssen, in Ausstellungs- und Bestandsverzeichnissen wiedergeben. Die Autorin untersucht, ob der 2003 novellierte § 58 UrhG mit völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und in welchem Umfang Werbe- und Katalognutzungen bei europa- und verfassungsrechtskonformer Auslegung zulässig sind. Neben dem deutschen werden auch das französische und das US-amerikanische Urheberrecht ausführlich und praxisnah dargestellt. Es zeigt sich, dass weder das »droit d'auteur« noch das »copyright« Nutzungen von Kunstwerken in einem so weiten Umfang freistellen wie § 58 UrhG.