Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,4, Universität Rostock (Historisches Institut), Veranstaltung: Geschichte Hauptseminar Krieg und Frieden in der Frühen Neuzeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Was im oben aufgeführten 1. Artikel des Ewigen Landfriedens, der 1495 in Worms beschlossen und bekräftigt wurde, so einfach und imperativisch klingt, war nicht nur das Ergebnis eines zähen Ringens zwischen den Reichsständen und dem deutschen Kaiser Maximilian, sondern auch das Ende eines Jahrhunderte langen andauernden Prozesses. Was die Reichsstände, besonders aber die Kürfürsten und Fürsten, ihrem König und Kaiser dort in Worms abrangen, war angesichts „des offenen Zustandes unverbindlicher Mitarbeit am Reich (...) und der Gewalttätigkeiten des Adels“ bzw. der außenpolitischen Probleme des Reiches längst überfällig. Denn wollte der römisch-deutsche Kaiser seine geschwächte Stellung im Reich erhalten, wollte er seine Herrschaftsansprüche sogar ausweiten und verbessern, musste er sich der inneren Sicherheit des Reiches und der Zufriedenheit seiner Stände versichern. Aber gerade der Landfrieden und die Sicherheit der Straßen hatten sich zu einem virulenten Problem des Spätmittelalters entwickelt. Denn dem Adel, der mit seinen Räuberbanden und Fehdehelfern, unter dem Deckmantel der Fehde, den inneren Frieden des Reiches bedrohte, konnte der König nur schwerlich Einhalt gebieten. Mit der Verabschiedung des Wormser „Ordnungsprogramms“ wanderte das Heft des Handelns endgültig vom König zu den Territorialherren und auf diese Art und Weise verhalfen sie dem Reich zu mehr Staatlichkeit, auch wenn diese dann größtenteils nicht mehr königlicher bzw. kaiserlicher Natur war. Die bewusste Privilegierung territorialer Staatlichkeit in Fragen der Landfriedenswahrung in Worms 1495 hat schnell zu dem Anschein geführt, dass das Spätmittelalter als „eine Zeit des Niedergangs und als eine Epoche des Verfalls“ angesehen wurde. Dem ständig schwächer werdenden König- und Kaisertum werden die erstarkten Territorien gegenübergestellt. De facto jedoch, war die Staatswerdung im Reich nicht erst ein Nebenprodukt des Kompromisses von 1495, sondern bereits lange vorher hatten die Territorien versucht Bereiche, welche die königliche Herrschaft und Macht nicht ausfüllen konnte, zu usurpieren und im landesherrlichen Sinne auszubauen. [...]