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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union, Note: ohne, Technische Universität Dresden (Institut für Politikwissenschaft), Veranstaltung: Hauptseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Als Kompetenz versteht man in einer staatlichen Ordnung die verfassungsrechtlich legitimiert zugewiesene Handlungsbefugnis eines Organs der öffentlichen Gewalt. Der Grundeinteilung der Funktionskategorien staatlicher Gewalt folgend kann es sich bei Kompetenzen um Legislativbefugnisse, Exekutivbefugnisse oder Judikativbefugnisse handeln. Das vorliegende…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union, Note: ohne, Technische Universität Dresden (Institut für Politikwissenschaft), Veranstaltung: Hauptseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Als Kompetenz versteht man in einer staatlichen Ordnung die verfassungsrechtlich legitimiert zugewiesene Handlungsbefugnis eines Organs der öffentlichen Gewalt. Der Grundeinteilung der Funktionskategorien staatlicher Gewalt folgend kann es sich bei Kompetenzen um Legislativbefugnisse, Exekutivbefugnisse oder Judikativbefugnisse handeln. Das vorliegende Referat wird sich mit dem ersten Teil des Themas "Die Europäische Union: Legislative Kompetenzen und Gesetzgebungsprozess" beschäftigen, indem es sich mit der Schematik und dem Inhalt legislativer Kompetenzen der Europäischen Union (EU) auseinandersetzt. Auf den Aufbau und die Funktion der Organe der EU soll im Rahmen dieses Referates nicht im Einzelnen eingegangen werden. Was nicht als Vorwissen vorausgesetzt werden kann, wird im zweiten Teil dieses Referates, den Gesetzgebungsprozessen der EU, von meiner Kommilitonin dargestellt werden. Um die Frage, welche legislativen Kompetenzen die EU hat, beantworten zu können, muss man vorher einen Schritt zurückgehen. Nicht welche Kompetenzen sie besitzt, muss als erstes geprüft werden, sondern ob die Union als solche überhaupt in der Lage ist, Kompetenzen zu besitzen. Ein Organ kann nur dann Kompetenzen haben, wenn es mit einer Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Im Falle der Europäischen Union scheint diese Rechtsfähigkeit jedoch nicht gegeben zu sein, da in den Unionsverträgen – 1992 im Maastrichter, 1997 im Amsterdamer Vertrag, und 2001 in der Novellierung von Nizza – der Union die Rechtsfähigkeit nirgends ausdrücklich oder implizit zugesprochen wird.