Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Veranstaltung: Betriebsverfassungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In den vergangenen Jahren veränderte sich die betriebsverfassungsrechtliche Position des Leiharbeitnehmers grundlegend. Ausgehend vom Bundesarbeitsgericht wurde eine Distanz zu Beschlüssen deutlich, welche den Leiharbeitnehmer in der Betriebsverfassung bisher mit dem allgemeinen, betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff gleichsetzten. Es ist gegenwärtig der Fall, dass die Rechtsprechung im Betriebsverfassungsgesetz weitestgehend reformiert wurde. Man ist also auf der Suche nach einer eindeutigeren, abgrenzenden Definition für den Leiharbeitnehmer, in der dessen gesonderte Stellung besser hervorgehoben werden kann. Gleichzeitig soll der allgemeine Arbeitnehmerbegriff wie bisher erhalten bleiben. In der allgemeinen Auffassung der Rechtsprechung driften die Ansichten zum Thema Leiharbeitnehmerschaft zunehmend auseinander. Nicht zuletzt der kontrovers gesehene "Fall Amazon" gab Anregung zur Diskussion um die Stellung von Leiharbeitnehmern in der Belegschaft eines Betriebes. Wie also lässt sich der Leiharbeitnehmer konkret betriebsverfassungsrechtlich zuordnen? Was sind die Grundsätze der Betriebszugehörigkeit? Und welche Lösungsansätze gibt es in der Rechtsprechung? Die Darlegung verschiedener Ansichten zu diesen Rechtsfragen soll den Kernpunkt dieser Arbeit darstellen. Zu Beginn ist es erst einmal wichtig sich anzuschauen, wie der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff eigentlich definiert ist, um möglicherweise eine Abgrenzung zum Leiharbeitnehmer herausarbeiten zu können, bevor man dann in die eigentliche Problematik der Zuordnung einsteigt. Nachdem die Position des Leiharbeitnehmers im Wesentlichen erläutert wurde, soll näher darauf eingegangen werden, welche Rechte ihm denn, sowohl im Verleihbetrieb, als auch im Entleihbetrieb zustehen. Dies insoweit, wie es zur Verdeutlichung der sich wandelnden Betrachtung des Leiharbeitnehmers einschlägig ist. Hierbei ist, besonders bei Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten, die Vielzahl von Schwellenwerten im Betriebsverfassungsgesetz zu berücksichtigen. Inwiefern dort durch gesetzliche Formulierungen die Leiharbeitnehmer miteinbezogen beziehungsweise herausgelassen werden, wird ebenfalls zum Gegenstand dieser Arbeit.
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