Akademische Arbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit werden die Leistungen inländischer Unternehmer angesprochen, bei denen der Leistungsempfänger selbst gleichartige Leistungen erbringen muss, damit es zum Übergang der Steuerschuld gem. § 13b UStG kommt. Außerdem wird auf die übrigen Leistungen inländischer Unternehmer eingegangen. Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG wurde zum 1. Januar 2002 in das deutsche Umsatzsteuergesetz eingeführt und beruht unionsrechtlich nunmehr auf den Art. 63 ff. und Art. 192a ff. MwStSystRL. Bei der Einführung dieser Vorschrift beschränkte sich ihr Anwendungsbereich lediglich auf ein paar wenige Tatbestände. Doch aufgrund der immer wieder aufgedeckten Betrugsfälle in verschiedenen Branchen sowie der zunehmenden Harmonisierung der europäischen Rechtsvorschriften wurde die Gesetzgebung seit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift immer weiter ausgedehnt und verschärft. Der Gesetzgeber versucht den Ursachen für fehlende Steuereinnahmen entgegenzuwirken, indem der Anwendungsbereich des § 13b UStG sukzessive um betrugsanfällige Branchen bzw. Tatbestände erweitert wird.