Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,7, Rheinische Fachhochschule Köln (Wirtschaft und Recht), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Juni 2003 wurde in Deutschland das erste Entgeltrahmenabkommen (ERA) abgeschlossen. Nach über neun Jahren einigten sich die IG Metall Baden-Württemberg und der Arbeitgeberverband Südwestmetall damit in einem Pilotabschluss auf einen Flächentarifvertrag, mit dem die mehr als 100 Jahre andauernde Trennung der Beschäftigten in Arbeiter und Angestellte aufgehoben wurde. Inzwischen wurden für alle 21 Tarifgebiete der Metall- und Elektroindustrie Vergütungssysteme vereinbart, die mit Einführung der ERA-Tarifverträge durch elf regional unterschiedliche Regelwerke abgelöst werden. In Rheinland-Pfalz haben sich die Tarifparteien am 06. Juli 2004 auf ein ERA geeinigt, dessen betriebliche Umsetzung spätestens zum 31. Dezember 2008, in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Tarifparteien auch bis 2009, abgeschlossen sein muss. Wie in den anderen Tarifgebieten auch, setzt sich das Vertragswerk aus mehreren Tarifverträgen zusammen. Neben dem ERA sind das in Rheinland-Pfalz: 1. Der Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA-TV). Er regelt die Einführung des ERA, wie z. B. die Umstellung des Leistungsentgeltes. 2. Der Tarifvertrag über die Einrichtung eines ERA-Anpassungsfonds. Er regelt den Ausgleich von zusätzlichen Kosten die durch die betriebliche Einführung von ERA entstehen. 3. Der Entgelttarifvertrag (Entgelt-TV). Er legt, wie bisher im Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, die Entgelte fest. Trotz regional abweichender Bestimmungen (z. B. in der Frage des Einführungszeitpunktes) verfolgen die Tarifparteien mit dem ERA bundesweit die gleichen Ziele: 1. Die Erhöhung der tariflichen Entgeltgerechtigkeit durch die Eingruppierung von Arbeitern und Angestellten nach gleichen Grundsätzen. Damit soll künftig sichergestellt werden, dass Arbeiter und Angestellte für gleichwertige Arbeiten auch ein gleiches tarifliches Grundgehalt erhalten. 2. Die Aufhebung der bisher unterschiedlichen Systeme der Leistungserfassung und -bewertung für Arbeiter und Angestellte. In der öffentlichen Wahrnehmung des ERA steht bisher vor allem die einheitliche Eingruppierung der Arbeiter und Angestellten sowie die hierfür notwendige Arbeitsbewertung und -beschreibung im Mittelpunkt. Das zweite Ziel, die Modernisierung des Leistungsentgeltes, ist dagegen bisher kaum Gegenstand der Diskussion. Schenkt man den Tarifparteien Glauben, so kommen mit der Neugruppierung der Entgeltgrundsätze zahlreiche Änderungen auf die Unternehmen zu. Die Aussagen reichen dabei von „mit dem ERA bleibt – was die Entgeltstrukturen angeht – kein Stein auf dem anderen“ bis hin zu „bei der Gestaltung des tariflichen Leistungsentgelts besteht erheblicher Gestaltungsspielraum. (…) Betriebe können frei nach dem Motto verfahren: Lasst 1000 Blumen blühen.“ Ziel der vorliegenden Arbeit ist daher der Vergleich zwischen den Entgeltgrundsätzen des bisherigen Tarifsystems und denen des ERA. Die zentrale Fragestellung lautet: Inwieweit führt ERA zu einer Neuerung oder Ergänzung der leistungsgerechten Entlohnung bei tariflichen Mitarbeitern?