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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 17 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Institut für Öffentliches Recht einschließlich des Völkerrechts; Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: In der ausgehenden römischen res publica bedeutete lex eine einseitige, sprachlich artikulierte rechtliche Festsetzung als Akt einer Autorität4, der allerdings noch das normative Moment einer notwendig allgemeinen, auf künftige Anwendung…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 17 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Institut für Öffentliches Recht einschließlich des Völkerrechts; Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: In der ausgehenden römischen res publica bedeutete lex eine einseitige, sprachlich artikulierte rechtliche Festsetzung als Akt einer Autorität4, der allerdings noch das normative Moment einer notwendig allgemeinen, auf künftige Anwendung zielenden Regelung fehlte. Demgegenüber existierte mit ius eine weitere Bezeichnung des Rechts, die sich jedoch ursprünglich5 nicht auf das objektiv geltende Recht bezog, sondern die als rechtens anerkannten, im Streitfall durch Richterspruch festzustellenden privaten Zugriffe und Rechtshandlungen zum Inhalt hatte6. Die Grundlage dieses Verständnisses von ius ist somit die durch überlieferte und anerkannte Rituale entstehende Rechtsmacht, ohne die derartige Handlungen rechtlose Gewalt, d.h. vis wären7. Durch diese Gegenüberstellung erweist sich der Begriff der lex als eng auszulegender Begriff des formal-positiven Gesetzes. Dies kann aber nur auf das erste lex der Sentenz „lex iniusta non est lex“ zutreffen, soll sie in sich schlüssig sein, kann man doch einen Rechtsakt nicht gleichzeitig als lex und non lex bezeichnen. Aus diesem Paradoxon ergibt sich, dass das zweite lex übergeordnetes Recht welcher inhaltlicher Ausgestaltung auch immer bedeuten muss. Wie umstritten diese Aussage aber ist, lässt sich anhand des jahrhundertealten Streites zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus exemplifizieren: Gibt es ein dem Gesetz übergeordnetes Gesetz?