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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Wiwi/ Jura), Veranstaltung: Kirchner, Blankart: Ökonomische Theorie des Rechts und des Staates, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ladenschlussgesetz (LSchlG) regelt die höchstzulässige Dauer und äußerste zeitliche Lage des Feilhaltens von Waren an Endverbraucher in und außerhalb von Verkaufsstellen. Historisch entstand es aus einem größtenteils religiös bedingten Bedürfnis nach Schutz des Feiertags und des Sonntags. Bei seiner Verabschiedung im Jahr 1956 konnte es nur eine knappe…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Wiwi/ Jura), Veranstaltung: Kirchner, Blankart: Ökonomische Theorie des Rechts und des Staates, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ladenschlussgesetz (LSchlG) regelt die höchstzulässige Dauer und äußerste zeitliche Lage des Feilhaltens von Waren an Endverbraucher in und außerhalb von Verkaufsstellen. Historisch entstand es aus einem größtenteils religiös bedingten Bedürfnis nach Schutz des Feiertags und des Sonntags. Bei seiner Verabschiedung im Jahr 1956 konnte es nur eine knappe Mehrheit des Bundestags auf sich vereinigen und ist auch seitdem sehr umstritten gewesen1. Im internationalen Vergleich ist das LSchlG restriktiv, auch nach der im Jahr 1996 erfolgten Teilliberalisierung2. Das LSchlG regelt generell abstrakte Ladenschlusszeiten in §3, führt jedoch eine Reihe von Ausnahmemöglichkeiten an. Diese Ausnahmen, die dem Versorgungsbedürfnis der Bürger Rechnung tragen sollen (u.a. Apotheken und Tankstellen), sind in §§4-16 geregelt. Das Gesetz sieht zudem die Möglichkeit von Ausnahmebewilligung im öffentlichen Interesse nach §23 vor3. Durch die vielen Ausnahmetatbestände des LSchlG, die Möglichkeit von Ausnahmebewilligung im öffentlichen Interesse sowie der Menge von unbestimmten Rechtsbegriffen kann durchaus von einer gewissen Unsicherheit darüber, was denn nun Recht ist, gesprochen werden4. Das LSchlG hat zum Regulierungsgegenstand den Einzelhandel mit über 2,4 Mio. Beschäftigten und über 340Mrd. € Umsatz5. [...] 1 so z.B. in Stober, R., S. 3 und George, T., S. 1 2 siehe George, T., S. 1 3 für einen ausführlichen Kommentar zum LSchlG siehe Anzinger, R. 4 dies äußert sich u.a. durch zunehmende Verstöße gegen das LSchlG, vgl. George, T., S. 3 5 siehe George, T., S. 63