Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Hochschule Merseburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Einkommensteuerrecht kennt neben einer persönlichen Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) auch eine sachliche Steuerpflicht. § 2 Abs. 1 EStG führt hierzu in einer abschließenden Aufzählung die sieben Einkunftsarten auf, die der Einkommensteuer unterliegen: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG 4. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, § 19 EStG 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG 7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, § 22 EStG Diese Aufzählung besitzt Ausschlusscharakter: alle Tätigkeiten und Vermögensnutzungen, die nicht diesen Einkunftsarten zugeordnet werden können, sind nicht steuerbar im Sinne des EStG. All diesen Einkunftsarten ist gleich, daß mit den ihnen zugrundeliegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen beabsichtigt wird, auf eine größere Zahl von Jahren gesehen, positive Einkünfte oder Überschüsse zu erzielen. Man spricht daher bei den Gewinneinkunftsarten (Nr.1 – 3) von Gewinnerzielungsabsicht, bei den Überschusseinkunftsarten (Nr. 4 – 7) von Überschusserzielungsabsicht. Gewinnerzielungsabsicht wird als Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinnes verstanden, Überschusserzielungsabsicht als Absicht, einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Ein Totalgewinn bzw. Totalüberschuss ist dabei das positive Gesamtergebnis von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation eines Betriebes oder einer Tätigkeit. Hierbei kommt es nicht auf einen tatsächlichen Gewinn, sondern allein auf die Absicht an, einen solchen zu erzielen.