Bachelorarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 2,00, Universität Salzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Dass Mitarbeiter für ihre Arbeit entlohnt werden ist selbstverständlich. „Es stellt sich allerdings die Frage, wie genau diese Entlohnung zustande kommt, auf welcher Grundlage sie erfolgt und was alles zur Entlohnung eines Mitarbeiters gehören kann“ . Das Thema des Entgelts ist sowohl rechtlich als auch personalwirtschaftlich eine heikle Angelegenheit. Im Bereich der Mitarbeiterführung stellt es zum einen einen Motivationsfaktor dar und zum anderen kann es innerhalb der Arbeitnehmerschaft zu Konfliktherden kommen. Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass bei der Festsetzung des Entgeltes innerhalb eines Betriebes eine klare und transparente Struktur verfolgt wird. Einerseits sollen für den einzelnen Mitarbeiter bzw. für eine definierte Gruppe von Mitarbeitern bestimmte Lohnformen festgelegt werden. Andererseits sind innerhalb des betrieblich gegebenen Entlohnungssystems die individuellen Arbeitsentgelte zu vereinbaren. Bei der Festsetzung des Entgelts für einen Mitarbeiter müssen mehrere Komponenten beachtet werden. Hierunter fallen die Anforderungen der Stelle, die erbrachten Leistungen, der Sozialstatus und den Lebensabschnitt des Betreffenden sowie die Stellung in der Hierarchie des Unternehmens. Selbstverständlich müssen die betriebsinternen Entlohnungskonzepte rechtlichen Anforderungen entsprechen. Hierbei ist vor allem die Hierarchie der einzelnen Rechtsquellen von Bedeutung. An oberster Stelle steht das Recht der Europäischen Union, welches jedoch aufgrund des Umfanges dieser Arbeit außer Acht gelassen werden muss. Danach kommen absteigend das Verfassungsrecht, in dem sich, unter anderem der Gleichbehandlungsgrundsatz wieder findet, das zwingende österreichische Recht, der Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarungen, der Arbeitsvertrag, das nachgiebige Recht und zum Schluss die Weisungen des Arbeitgebers. Die nachfolgenden (untergeordneten) Rechtsquellen dürfen zu den übergeordneten Rechtsquellen nicht in Widerspruch stehen.