Die Gewährung von Sach- und Dienstleistungen erfolgt im Sozialrecht nach dem Naturalleistungsprinzip. Die Leistungen werden nicht vom Sozialleistungsträger selbst, sondern durch fachkundige Dritte, den sog. Leistungserbringern, erbracht. Dazu müssen zwischen den Sozialleistungsträgern und den (privaten) Leistungserbringern Versorgungsverträge geschlossen werden, in denen der Leistungsumfang, die Leistungsqualität und das Entgelt der Leistungen geregelt sind. Während sich die Erfüllungsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch die Leistungserbringung durch Dritte in eine Gewährleistungsverantwortung umwandelt, sollen die Leistungsbeschaffungsverträge aus finanziellen Gründen möglichst marktwirtschaftlich ausgestaltet sein. Es stellt sich daher die Frage, ob das Maß wettbewerblicher Ausprägung des sozialen Leistungserbringungsrechts bei hinreichender Wahrnehmung öffentlicher Verantwortung erhöht werden kann.