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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Soziologie - Allgemeines und Theorierichtungen, Note: 2,0, Technische Universität Dresden (FB Soziologie), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Macht und Herrschaft sind neben anderen Begriffen, wie Ordnung, Geltung, Fügsamkeit, Gehorsam, Legitimität und Legalität, die zwei zentralen Begriffe der Herrschaftssoziologie von Max Weber, welche es zu unterscheiden gilt. Er selbst definiert: Macht, als „jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Soziologie - Allgemeines und Theorierichtungen, Note: 2,0, Technische Universität Dresden (FB Soziologie), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Macht und Herrschaft sind neben anderen Begriffen, wie Ordnung, Geltung, Fügsamkeit, Gehorsam, Legitimität und Legalität, die zwei zentralen Begriffe der Herrschaftssoziologie von Max Weber, welche es zu unterscheiden gilt. Er selbst definiert: Macht, als „jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht“ (WuG:28; §16). Herrschaft, als die „Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden“ (WuG:28; §16). Auffällig ist, dass Max Weber, der selbst Jura studierte (Korte:98), mittels des Begriffes „Chance“, Macht und Herrschaft in ihrer Definition auch empirisch anlegt. Im Sinne seines Idealtypus der Begriffsbildung (Korte:110) - ein Höchstmaß an Sinnadäquanz (optimales Verständnis des Sinnzusammenhanges) und ein Mindestmaß an Kausaladäquanz (empirische Wahrscheinlichkeit des Auftretens des beschriebenen Sachverhaltes ist garantiert) zu erreichen - sind beide Begriffe sehr allgemein und deshalb umfassend erklärt. Macht (der Oberbegriff) kann durch Autorität geprägt sein. Diese Macht kraft Autorität definiert Weber als Herrschaft (WuG:544). Deren Grundlagen Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht sind, welche mit Hilfe eines Verwaltungsstabes organisiert wird. Die Herrschaft stellt seiner Definition zufolge eine Form der Macht dar, die er unterscheidet nach „Herrschaft nach Interessenkonstellation (insbesondere kraft monopolistischer Lage) und andererseits die Herrschaft kraft Autorität (Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht)“ (WuG:542). Erstere basiert auf der Vorstellung von der modernen kapitalistischen Wirtschaftsordnung, der ungleichen Verteilung des Eigentums und damit der sozialen Abhängigkeit der Besitzlosen. Hieraus resultiert die freiwillige Orientierung der (materiellen) Interessen an der ökonomischen Situation. Idealtypisch gesehen eine Macht, welche frei von politischer und juristischer Reglementierung nur aufgrund der Eigentumsverhältnisse existiert. Zweitere hingegen fußt auf einer (Rechts-) Ordnung, die Gehorsam kontrolliert, durchsetzt und legitimiert. Es besteht also ein „ unabhängig von allem Interesse bestehendes Recht auf ‚Gehorsam’ gegenüber den tatsächlich Beherrschten“ (WuG:542). Dieses Herrschaftsrecht der Autorität kann legitimiert sein durch Tradition, Charisma oder Ratio. [...]