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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Pflegemanagement, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Es werden zentrale rechtliche Aspekte einer MVZ-Gründung beleuchtet sowie Motive einer Beteiligung durch Krankenhäuser sowie Ärzte analysiert. Zudem wird auf vertragliche Vereinbarungen in einem MVZ sowie auf Bewertungsmöglichkeiten einer Arztpraxis eingegangen. An der vertragsärztlichen Versorgung konnten bislang nur zugelassene Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte sowie Ärzte von ermächtigten Einrichtungen teilnehmen (z.B. Polikliniken, Psychiatrische…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Pflegemanagement, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Es werden zentrale rechtliche Aspekte einer MVZ-Gründung beleuchtet sowie Motive einer Beteiligung durch Krankenhäuser sowie Ärzte analysiert. Zudem wird auf vertragliche Vereinbarungen in einem MVZ sowie auf Bewertungsmöglichkeiten einer Arztpraxis eingegangen. An der vertragsärztlichen Versorgung konnten bislang nur zugelassene Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte sowie Ärzte von ermächtigten Einrichtungen teilnehmen (z.B. Polikliniken, Psychiatrische Institutsambulanzen). Durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) wurde eine weitere Möglichkeit im Rahmen der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) geschaffen. Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind MVZ fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Vertragsärzte oder als Angestellte tätig sind. Die Vorschriften des SGB V finden auf MVZ analog zu Vertragsärzten Anwendung (§ 72 Abs. 1 SGB V), sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Schmola, 2008, S. 67). Im Gegensatz zu bisherigen Kooperationsformen (z.B. Gemeinschaftspraxis) zeichnen sich MVZ insbesondere durch eine flexibler gestaltbare Zusammenarbeit zwischen Ärzten untereinander, von ärztlichen und nichtärztlichen Heilberufen sowie durch einen größeren gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsrahmen aus. Zudem kann die ambulante ärztliche Versorgung nicht mehr ausschließlich durch freiberuflich tätige Vertragsärzte erfolgen, sondern auch durch die von MVZ angestellten Ärzte. Im MVZ selbst dürfen nur ambulante Leistungen erbracht werden. Durch die MVZ besteht für die im § 95 SGB V genannten Leistungserbringer (z.B. Krankenhäuser) die Möglichkeit in den ambulanten Leistungsmarkt vorzudringen (Schmola, 2008, S. 67).