Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17, Freie Universität Berlin, Veranstaltung: Immaterialgüterrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn die Musik mit Worten nicht zu beschreiben ist, wie beschreibt man dann Musik? Wenn die Wahrnehmung von Musik zu subjektiv ist, wie finden sich objektive Kriterien für die Bewertung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Musikwerken? Wenn ein Rechtszweig so jung ist, wie kommt man bei der Bewertung ohne den Rückgriff auf allgemein anerkannte, allseitig bewährte Begriffe und Lehrmeinungen aus, wie dies bei älteren, auf festen Traditionen fußenden Rechtsgebieten der Fall ist? Und überhaupt - was ist Musik? All diese Fragen zeigen auf, welche Problematik sich aus der Interdisziplinarität der Musik- und Rechtswissenschaft ergibt. Musik und Recht könnten gegensätzlicher kaum sein, so bedarf ein Großteil dieser zugrunde gelegten Fragen nach wie vor der Klärung durch den Gesetzgeber beziehungsweise die Rechtsprechung. Diese Arbeit hat den Anspruch sich der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen anzunähern, wobei der Versuch einer vollständigen Klärung vermessen wäre. Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit ist die Fragestellung untersucht, welche Gestaltungsmöglichkeiten ein Musikstück zu einem eigenständigen "Werk" im Sinne des § 2 UrhG qualifizieren. So sind Melodie, Tonfolge, Rhythmus, Harmonie, Tonart, Instrumentierung allesamt bekannte musikalische Ausdrucksmittel, weniger bekannt ist jedoch, was sich tatsächlich hinter diesen Gestaltungsmitteln verbirgt, noch wie diese rechtlich einzustufen sind oder in welchem Verhältnis zueinander sie stehen. Einleitend wird zunächst ein Überblick über den urheberrechtlichen Werkbegriff und seine allgemeinen Voraussetzungen für (Kunst)Werke aufgezeigt. Darauf folgt eine Erörterung des Werkbegriffs speziell für Werke der Musik und die Klärung des Begriffs der Musik. Im Hauptteil der Arbeit steht eine beispielhafte analytische Auseinandersetzung mit den einzelnen werkprägenden Faktoren eines Musikstücks anhand von Entscheidungen der Rechtsprechung. Insbesondere werden die von der Rechtsprechung geforderten musikalischen Merkmale zusammengetragen und ausgewertet. Im Schlussteil erfolgt ein Resümee der gewonnenen Erkenntnisse.
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