Skript aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Public Relations, Werbung, Marketing, Social Media, Note: 1,3 (Prüfung), Universität Siegen (Medien-Planung, -Entwicklung und -Beratung), Veranstaltung: Konzeption einer Messeinstallation, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Literatur rekurrieren thematische Auseinandersetzungen im Kontext des Messe- und Ausstellungswesens immer wieder auf den Versuch einer Abgrenzung und Etablierung definitorischer Klarheit zwischen den Begriffen Ausstellung und Messe. So weist z. B. Tietz bereits in seiner 1960 vorgelegten Studie (vgl. Weißhäupl, "Die Messe als Kommunikationsmedium") über 130 unterschiedliche Wortzeichen hierzu nach. Zwar besteht seit 1976 mit § 64 und § 65 der Gewerbeordnung über Messen, Ausstellungen und Märkte eine schriftliche Fixierung der Begriffe. Mit Blick auf die Praxis lässt sich aber die Problematik einer Trennschärfe erkennen, die mitunter dazu führt, dass die Begriffe teilweise synonym verwendet werden. In § 65 ist die Ausstellung eher informationsorientiert fixiert. Das primäre Interesse gilt danach nicht dem Verkauf, Ausstellungen sollen vielmehr über den Stand der Ergebnisse gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer und anderer Tätigkeiten unterrichten. Der Veranstaltungsort wechselt, während Messen zumeist an einen Ort gebunden sind. Auf einer Ausstellung werden oftmals auch Sachgebiete im Ablauf einer vorgeschrieben Wegführung gezeigt. Das hat den Vorteil, dass sich die Besucher allmählich anhand von thematischen oder chronologischen Ordnungskriterien in das entsprechende Gebiet einarbeiten können. Messen wird durch § 64 ein höherer Marktcharakter als Ausstellungen zugewiesen. Sie finden danach turnusmäßig statt und besitzen explizit eine Verkaufsfunktion. Es ist aber zu konstatieren, dass die Begriffsinhalte, wie sie in der Gewerbeordnung genannt sind, nicht überschneidungsfrei sind. So ist insbesondere die Kontakt- und Informationsfunktion, die als besonderes Wesensmerkmal der Ausstellung hervorgehoben wird, anstelle der Ordertätigkeit auch in den Fokus von Messen gerückt. Der reine Messezweck wird auch dadurch verwässert, wenn zeitgleich Sonderschauen durchgeführt werden. In § 65 heißt es, dass auch Ausstellungen dem Verkauf dienen können. Damit wird jedoch gegen den Schaucharakter von Ausstellungen verstoßen, denn sie beinhalten so ein messemäßiges Element. Auch die Standortungebundenheit trifft bei Ausstellungen nicht uneingeschränkt zu. Demgegenüber beinhalten Messen, indem sie auch allgemeinem Publikum Zutritt gewähren, entgegen der Gesetzesfixierung zunehmend Schaucharakter und damit ein ausstellungsmäßiges Element. [...]
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